Mit Jahresbeginn 2005 sind erneut die Einkommensgrenzen gestiegen, die über die Frage entscheiden: gesetzlich oder privat krankenversichert? Bis zum 31. März läuft eine wichtige Frist für diejenigen, die nicht zurück zu AOK und Co. wollen.
Die so genannte Jahresarbeits-Entgeltgrenze liegt für nun alle Bundesländer bei 46.800 Euro jährlich oder 3.900 Euro monatlich. Erst ab so viel Einkommen dürfen Angestellte wählen, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sein wollen. Wer bereits Privatpatient war und mit einem Einkommen unter die Grenze gerutscht ist, muss von seinem Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden.
Der Gesetzgeber gibt für diesen Fall dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht an die Hand: „Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen“, regelt Paragraph 5 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Kündigung ist also rückwirkend zum Jahresbeginn möglich.
Es gibt zwei Ausnahmen zu beachten:
- Für Arbeiter und Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Jahresentgeltgrenze. Sie beträgt, ebenfalls für alle Bundesländer, für das Jahr 2005 lediglich 42.300 Euro jährlich oder 3.525 Euro monatlich. Solche Alt-Kunden werden also erst dann versicherungspflichtig, wenn ihr Einkommen die geringeren Grenzen unterschreitet.
- Keine Rückkehrpflicht besteht ebenfalls für jene, die schon das 55. Lebensjahres vollendet haben und in den letzten fünf Jahren etwa wegen guten Verdienstes nicht gesetzlich versichert waren. Sie sind „versicherungsfrei“. Das bedeutet: „Sie müssen nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung – sie dürfen aber auch nicht zurück“, sagt der gerichtlich zugelassen Versicherungsberater Andreas Kutschera. „Gerade in dem Alter möchten manche gerne zurück, weil die Prämie der Privatversicherungen krass gestiegen sind.“
Für die übrigen Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der neuen Grenze gilt: Sie müssen grundsätzlich in die gesetzlichen Krankenkasse zurück, können das aber mit einem Befreiungsantrag verhindern. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, also bis zum 31. März. Die Befreiung wirkt dann rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht an – wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 SGB V).
„Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist endgültig und unwiderruflich“, sagt Experte Kutschera, „deshalb sollte dieser Schritt sorgfältig überlegt werden. Der Weg in die gesetzliche Krankenkasse ist damit ein für alle Mal verbaut, selbst in Notfällen.“
Auch der in jüngster Zeit kursierende Geheimtipp, man könne per Arbeitslosengeld II wieder Schutz bei AOK und Co. bekommen, zieht dann nicht, wenn sich jemand hat befreien lassen. Zwar wurde eine Ausnahmeregel für 55jährige und Ältere geschaffen, die ALG II beziehen. Sie gelten bei früherer Privatversicherung nicht als versicherungsfrei – eine frühere Befreiung bleibt aber bestehen.