Patienten haben das Recht, ihre Patientenakte anzufordern und einzusehen, können auch Kopien verlangen. Das regelt das Patientenrechtegesetz. Doch viele Patienten kennen ihre Rechte rund um die Patientenakte noch nicht.
Ein typischer Fall: Ein Patient möchte seinen Arzt wechseln und hat seinen bisherigen Arzt gebeten, ihm seine Krankenakte mitzugeben. Der Arzt hat dies jedoch abgelehnt mit der Begründung, der Patient habe angeblich kein Anrecht darauf.
„Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte und auf Überlassung von Kopien“, so die Verbraucherzentrale Berlin. „Er kann aber auch elektronische Abschriften der Akten verlangen.“
Einsicht in Patientenakte kann nur in Ausnahmefällen verweigert werden
Dank des Patientenrechtegesetzes gibt es hierfür auch eine gesetzliche Grundlage in § 630 g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht
Den Grund für die Akteneinsicht – etwa einen Umzug oder Arztwechsel – muss der Patient nicht nennen. Nur in Ausnahmefällen, wenn erhebliche Gründe entgegenstehen, kann der Arzt die Einsicht verweigern. Er muss seine Entscheidung dann aber begründen. Dies könne zum Beispiel der Fall sein, wenn der Patient durch die Kenntnis der Unterlagen psychisch schwer belastet würde.
Die Originalakte verbleibt allerdings beim Arzt. Bei Röntgenbildern sollte der Patient um eine leihweise Überlassung der Originale gegen Quittung bitten. Die Kosten für die Kopien muss der Patient übernehmen. Bis zu 50 Cent pro Kopie kann der Arzt in Rechnung stellen. “Sollte der Arzt nicht bereit sein, die Unterlagen zu überlassen, empfehlen wir, ihn schriftlich mit Fristsetzung dazu aufzufordern“, rät die Verbraucherzentrake. Notfalls könne man sein Einsichtsrecht auf dem Klagewege durchsetzen.
Es ist wichtig, dass Patienten Zugang zu ihren medizinischen Unterlagen haben, um eine kontinuierliche und koordinierte Versorgung zu gewährleisten. Die Kosten für Kopien sollten allerdings nicht abschreckend wirken. Vielleicht wäre
Es ist wichtig, dass Patienten ihre Rechte kennen und nutzen können, insbesondere wenn es um den Zugang zu eigenen medizinischen Unterlagen geht. Allerdings finde ich, dass die Kosten für Kopien eine unnötige finanzielle Belastung darstellen könnten, besonders für Menschen mit geringem Einkommen oder chronischen
Es ist äußerst wichtig, dass Patienten über ihre Rechte bezüglich der Einsicht in ihre Patientenakte aufgeklärt werden. Viele wissen nicht, dass sie ein solches Recht haben, was zu unnötigen Missverständnissen und Konflikten führen kann