BGH-Urteil: Mietzuschlag wegen Renovierung verboten

In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Renovierungsklauseln in Mietvertägen für unwirksam erklärt worden. Mieter mit solchen Verträgen müssen nun gar nicht mehr renovieren. Einige Vermieter wollten nun dafür eine höhere Miete – schließlich hätten sie einkalkuliert, dass der Mieter renoviert und nicht sie. Bei einigen Gerichten kamen sie damit durch. s. Fintext-Bericht.

Der Bundegerichtshof hat als oberste Instanz damit heute Schluß gemacht. Wenn ein Vermieter eine unwirksame Klausel verwendet hat er selber schuld. Auszug Pressemitteilung:

Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen.

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