In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Renovierungsklauseln in Mietvertägen für unwirksam erklärt worden. Mieter mit solchen Verträgen müssen nun gar nicht mehr renovieren. Einige Vermieter wollten nun dafür eine höhere Miete – schließlich hätten sie einkalkuliert, dass der Mieter renoviert und nicht sie. Bei einigen Gerichten kamen sie damit durch. s. Fintext-Bericht.
Der Bundegerichtshof hat als oberste Instanz damit heute Schluß gemacht. Wenn ein Vermieter eine unwirksame Klausel verwendet hat er selber schuld. Auszug Pressemitteilung:
Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen.