Für die Lebensversicherungen ergeben sich 2015 zahlreiche Änderungen, die damit dann auch Rentenversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen betreffen, da diese Policen ebenfalls zu den Lebensversicherungen gehören. Der Versichererverband GDV hat zusammengestellt, was unter anderem wegen des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) anders wird.
Garantiezins/ Höchstrechnungszins: Ab Januar 2015 sinkt der Höchstrechnungszins (gerne auch Garantiezins genannt, und zwar vo)n derzeit 1,75 auf 1,25 Prozent. Es handelt sich um den Zinssatz, den Lebensversicherungen ihren Kunden maximal auf den Sparanteil im Beitrag zusagen dürfen. Der neue Zinssatz gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen werden. Lesen Sie dazu: Die Wahrheit über den Garantiezins.
Überschussbeteiligung: Die Mindestbeteiligung der Kunden an den sogenannten Risikoüberschüssen steigt 2015 von bisher 75 auf 90 Prozent. Dies gilt sowohl für Bestands- als auch für Neukunden. Die Risikoüberschüsse zählen neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zu den drei Quellen der Überschussbeteiligung. Wenn also die Lebenserwartung geringer steigt als erwartet und Privatrenten weniger lang gezahlt werden müssen, macht sich das bei Risikoüberschüssen bemerkbar.
Höchstzillmersatz/ Abschlusskosten: Ebenfalls ab dem 1. Januar 2015 sinkt der Höchstzillmersatz bei Lebensversicherungen von 40 auf 25 Promille. Das bedeutet, dass die Unternehmen in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit Abschlusskosten nur in Höhe von bis zu 25 Promille der Beitragssumme eines Lebensversicherungsvertrages vorab auf den Kunden abwälzen dürfen. Lesen Sie hier, was Zillmerung bedeutet.
[box type=”info”]Ein Beispiel: Ein Neukunde vereinbart, in den nächsten 30 Jahren monatlich 100 Euro zu zahlen. Die Beitragssumme ist dann 36.000 Euro. Bei 40 Promille (4 Prozent) wird der Kunde mit 1.440 Euro Abschlusskosten direkt belastet; bei 25 Promille (2,5 Prozent) nur noch mit 900 Euro.[/box]
Durch die Neuregelung entstehen bei Verträgen, die vorzeitig gekündigt werden, höhere Rückkaufswerte. Bei Kündigung muss die Lebensversicherung also künftig mehr Geld erstatten.
Kosten-Kennzahl: Bei Lebensversicherungen muss ab 1. Januar 2015 eine Kennzahl über die effektive Kostenbelastung angegeben werden. “Für Riester-Verträge ist eine ähnliche Regelung bereits eingeführt, aber noch nicht in Kraft getreten”, schreibt der GDV.