Kurzarbeit wegen Corona-Krise: So ist das Kurzarbeiter-Geld zu versteuern

Für viele Arbeitnehmer wird wegen der Corona-Krise derzeit Kurzarbeit beantragt. Woran Betroffene denken sollten: Wenn sie später für 2020 eine Steuererklärung abgeben, wird es in vielen Fällen zu Steuer-Nachforderungen kommen – dafür sollte rechtzeitig Geld zurückgelegt werden.

Bei Kurzarbeit leisten Arbeitnehmer weniger Stunden, der Arbeitgeber zahlt entsprechend weniger Gehalt. Von der Agentur für Arbeit wird diese Einkommenseinbuße teilweise aufgefangen, und zwar mit dem Kurzarbeitergeld (Kug). Es wird ähnlich berechnet wie Arbeitslosengeld: 60 Prozent des Netto-Gehaltsverlustes für Kinderlose, 67 Prozent für Kurzarbeiter mit mindestens einem Kind. Die Arbeitsagentur überweist das Kug an den Arbeitgeber, der es mit dem verminderten Gehalt an seine Mitarbeiter auszahlt und später auf der Lohnsteuerkarte ausweist.

Kurzarbeiter-Geld unterliegt Progressionsvorbehalt

Wichtig dabei: Die „Einkommensersatzleistung“ der Arbeitsagentur ist zwar steuerfrei – unterliegt aber dem „Progressionsvorbehalt“. Neben dem Kurzarbeitergeld betrifft das nach Paragraph 32b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Vielzahl von Sozialleistungen, und zwar unter anderem Arbeitslosengeld I und Mutterschaftsgeld. Progressionsvorbehalt bedeutet: Der Steuersatz für das sonstige Einkommen steigt, der Fiskus greift indirekt zu.

Das Finanzamt rechnet dabei wie folgt: Die „Einkommensersatzleistung“ sowie die sonstigen Einkünfte (etwa der restliche eigene Arbeitslohn oder Arbeitslohn des Partners, Mieteinnahmen und Kapitalerträge) werden addiert, um den eigentlich fälligen Steuersatz für den Gesamtbetrag zu ermitteln. Ist das getan, wird die „Einkommensersatzleistung“ wieder herausgerechnet und der soeben ermittelte Steuersatz nur für den Rest angewendet.

So werden Steuern beim Kurzarbeiter-Geld berechnet

Geringe oder gar keine Auswirkungen hat der Progressionsvorbehalt, wenn das sonstige Einkommen gering ist und vielleicht sogar noch unter das steuerliche Existenzminimum fällt. Anders sieht das jedoch aus, wenn der Partner gut verdient hat und für dieses Einkommen nun ein höherer Steuersatz gerechnet wird.

Dem Steuerzahler bleibt in der Regel nur eine kurze Frist von vier Wochen, um die Nachzahlung zu begleichen. Wer das Geld nicht hat, sollte einen Stundungsantrag stellen, geregelt in Paragraf 222 Abgabenordnung. Dafür muss es sich einerseits um einen größeren Betrag handeln, andererseits muss eine Härte vorliegen – etwa Finanzschwierigkeiten wegen weiterer Kurzarbeit oder gar Arbeitslosigkeit.

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