Zu Kurkosten in der Steuererklärung gibt es immer wieder Fragen. Deshalb hier in aller Kürze: Hat ein Leistungsträger, also eine Krankenkasse, eine Kur bewilligt, können Kosten, die im Rahmen des Kuraufenthaltes entstanden sind, und die der Steuerzahler selbst tragen musste, in der Regel problemlos als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Denn die Finanzbeamten gehen davon aus, dass der Leistungsträger die medizinische Indikation hinreichend überprüft hat, so der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Wurde die Kur nicht bewilligt, besteht dennoch die Möglichkeit, dass der Fiskus die Kosten anerkennt. Zunächst muss die medizinische Notwendigkeit bereits vor Antritt der Kur durch ein Attest des Amtsarztes bestätigt werden. Das Attest eines Haus- oder Facharztes reicht dafür nicht aus. Anwendungen und Maßnahmen vor Ort müssen von einem Kurarzt verordnet werden. Notwendig ist es auch, dass die Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.
Verpflegungsmehraufwand bei Kur geltend machen
Sind diese Voraussetzungen gegeben, zeigt sich das Finanzamt in der Regel recht großzügig bei der Anerkennung von Kosten in der Steuererklärung. Absetzbar sind u.a. Aufwendungen für die Unterbringung in einer Kurklinik, Aufwendungen für Kur- und Heilmittel, Arztkosten und Ausgaben für Medikamente, Kurtaxe, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Fahrtkosten. Je nach Grad der Erkrankung und/oder Behinderung können zusätzlich auch Reise- und Aufenthaltskosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.