Kontenabruf vom Finanzamt: Das ist erlaubt

Der 31. März 2005 wat der letzte Tag der Steueramnestie. Steuersünder, die sich bis dahin offenbart hatten, konnten mit Straffreiheit rechnen. Seitdem gibt es keine Gnade mehr, dafür aber ein neues Kontrollinstrument der Finanzverwaltung. Das nennt sich „Kontenabrufmöglichkeit“ und wurde seinerzeit im Zusammenhang mit der Amnestie erfunden, um den Druck auf Steuersünder zu erhöhen. Finanzämter und andere Behörden bekamen Zugriff auf wichtige Kontendaten.

Bank erfährt nichts von Kontenkontrolle

Die Kontenkontrolle droht für alle Bürger, so sie denn über Konten und Depots im Inland verfügen. Über das Bundesamt für Finanzen können sich die Finanzämter dann die Kontostammdaten eines Bürgers von der Bank holen. Es handelt sich dabei um

  • die Nummer des Kontos (oder Depots),
  • den Tag der Eröffnung und
  • Schließung des Kontos,
  • den Namen (auch Geburtsnamen) und
  • den Geburtstag des Kontoinhabers oder eines Verfügungsberechtigten.

Sollte es einen wirtschaftlich Berechtigten des Kontos geben, der nicht mit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten identisch ist, werden auch dessen Name und Anschrift an die Verwaltung übermittelt.

Der Abruf der Kontodaten erfolgt auf elektronischem Weg und so, dass die Bank davon nichts mit bekommt. Der Betroffene wird es praktisch auch erst hinterher erfahren. Bei der Finanzverwaltung heißt es zwar, dass der Steuerbürger „vor einem Kontenabruf grundsätzlich um Aufklärung“ gebeten wird, aber hinter jedem Grundsatz lauern bekanntlich viele Ausnahmen. Mit dem Aufklärungsersuchen verbindet das Finanzamt dann auch gleich den Hinweis auf die mögliche Kontenabfrage und spätestens dann weiß jeder, was die Stunde geschlagen hat. Die Abfrage der Stammdaten fördert allerdings keine Erkenntnisse über Kontostände oder Kontobewegungen zutage.

Kontenkontrolle beschränkt sich nicht auf die Finanzverwaltung

Das läßt sich gegebenenfalls per direkter Anfrage ermitteln. Um anzufragen, muss die Verwaltung allerdings erst einmal wissen, dass es bei der Bank ein Konto des betreffenden Bürgers gibt. Eine Ermittlung „ins Blaue“ hinein („hat Alfred Meier eigentlich bei Ihnen ein Konto“) soll weiterhin nicht möglich sein.

Die Kontrolle beschränkt sich nicht auf die Finanzverwaltung. Die betätigt sich nämlich auch als Dienstleister für andere Behörden oder für Gerichte, wenn es um Einkommensfragen geht. So können künftig beispielsweise die Arbeitsverwaltung, Sozialamt oder Bafög-Stelle via Finanzverwaltung auch an die Kontostammdaten heran kommen.

Unter dem Strich ist der Kontoabruf eine weitere Masche im Kontrollnetz der Finanzverwaltung, das in letzter Zeit immer enger geworden ist. Dazu gehört die Ermittlung der Freistellungsaufträge ebenso wie die zusammenfassende Jahresbescheinigung über Zinserträge und Veräußerungsgewinne (erstmals für 2004) oder die Kontrollmitteilung über Zinserträge Deutscher in anderen EU-Staaten.

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