Fundsachen-Recht gilt auch Karneval

Die Internetagentur tro.net hat einen Karnevals-Psycho-Test online gestellt, und zwar hier. Eine nette Idee, wie ich finde. Die Auswertung allerdings entspricht nicht dem gesunden Menschenverstand. Bei mir stand jedenfalls u.a. folgendes:

Wenn Sie jedoch den einzig wahren Karneval erleben wollen, so sollten Sie nicht länger in Düsseldorf feiern, sondern endlich nach Köln kommen wo das einzig wahre Herz des Karnevals schlägt!

Gut zu wissen. Ebenso wichtig ist es aber auch, was bei verlorenen Sachen zu beachten ust. Denn in n den tollen Tagen des Karnevals finden sich manche Herzen, aber viele Sachen gehen verloren. Mal ist die Geldbörse samt Papieren weg, mal der Schal, mal der Mantel, mitunter Schlüssel, Schmuck oder ein wertvolles Feuerzeug. Was darf der Finder eigentlich behalten, was muss er beim Fundbüro abgeben?

Wer eine Fundsache an sich nimmt, etwa ein am Tresen liegengelassenes Portemonnaie einsteckt, der muss nach dem Willen des Gesetzgebers „unverzüglich“ den Verlierer oder Eigentümer informieren (Paragraph 965, Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB). Der Wert spielt keine Rolle. Selbst eine Schachtel Zigaretten muss man also zurückgeben.

Wer nicht weiß, wem die Fundsache gehört, der muss den Fund „der zuständigen Behörde“ anzeigen, also dem örtlichen Fundbüro oder der Polizei. Nur wenn der Wert unter 10 Euro liegt, ist in diesem Fall keine Anzeige notwendig (Paragraph 965, Absatz 2 BGB).

Das bedeutet aber nicht, dass der Fundstücke mit weniger als 10 Euro Wert automatisch dem Finder gehören. Erst nach sechs Monaten wird er Eigentümer – bis dahin muss er auf Nachfrage die gefundenen Sachen herausrücken. Bei teureren Gegenständen gilt die gleiche Frist: Kann das Fundbüro den Eigentümer nicht ermitteln, kann der Finder sechs Monate nach Abgabe das Recht darauf beanspruchen.

Strafverfahren wegen Unterschlagung möglich

Sollte jemand Fundsachen einfach behalten wollen, so droht Ungemach: „Das könnte als Unterschlagung strafrechtlich verfolgt werden“, sagt Udo Vetter, Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht. „Dann sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre möglich.“

Wer als Finder seinen Pflichten nachkommt, wird indes belohnt. Einerseits kann der Finder Aufwendungsersatz verlangen, zum Beispiel für die Kosten der Fahrt zum Fundbüro. Andererseits besteht Anspruch auf Finderlohn: Fünf Prozent des Wertes bei einem Wert bis zu 500 Euro. Für den Wert über 500 Euro können drei Prozent Finderlohn gefordert werden. Für gefundene Tiere hat der Gesetzgeber einheitlich drei Prozent Finderlohn festgesetzt.
Als Fundsachen gelten übrigens nur solche Gegenstände, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind.

Wenn hingegen jemand etwas bewusst wegwirft, so wird die Sache in diesem Moment „herrenlos“ (Paragraph 959 BGB). Ob es sich dabei um verrostetes Rad oder einen verhassten Ehering handelt, ist egal. Wer eine solche herrenlose Sache findet und an sich nimmt, kann sie behalten – er ist sofort Eigentümer (Paragraph 959 BGB), Rückgabeansprüche gibt es nicht.

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