Jahreshauptversammlung: Was Sie mit 1 Aktie alles machen können

In diesen Wochen ist wieder die Zeit der Jahreshauptversammlungen: Aktiengesellschaften etwa des DAX 30 dazu ein, etwa über die Entlastung des Vorstandes sowie Dividenden zu beschließen. Schon eine einzige Aktie reicht, um dabei sein zu dürfen. Lesen Sie hier die wichtigsten Infos zur Jahreshauptversammlung.

Der Termin für eine ordentliche (= reguläre) Jahreshauptversammlung ist  regelmäßig innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann jederzeit einberufen werden, etwa wegen besonderer Vorfälle.  Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Weder die Zahl noch Art der Aktien spielt dafür eine Rolle. Die Einladung erfolgt bei Namensaktien direkt durch die Aktiengesellschaft, ansonsten über die Bank oder Sparkasse, bei der das Aktiendepot geführt wird.

Einladung zur Jahreshauptversammlung reicht noch nicht

Vor einer Jahreshauptversammlung kann Aktionär einem konkreten Punkt der Tagesordnung widersprechen und dazu einen Gegenantrag stellen, über den abgestimmt werden soll. Ein Beispiel: Die AG möchte eine Dividende ausschütten. Der Aktionär ist der Meinung, dass das Geld besser für schlechte Zeiten im Unternehmen bleiben sollte. Will der Aktionär zu einem Antrag einen Gegenantrag stellen, muss dieser der Gesellschaft spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Jahreshauptversammlung zugehen.

Die Einladung allein reicht noch nicht, um an der Hauptversammlung teilzunehmen. Notwendig ist eine Eintrittskarte. Sie wird in den meisten Fällen von der Depot führenden Bank oder Sparkasse zugesendet. Bei Vorlage der Eintrittskarte erhält der Aktionär seine Stimmkarte. Wie viel Stimmrechte der Aktionär hat, hängt ab von der Zahl der Aktien, die er besitzt. Das Aktiengesetz nennt im Paragrafen 119 die Themen, bei denen der Aktionär oder sein Vertreter mitbestimmen kann. Das sind unter anderem:

  • Verwendung des Bilanzgewinns
  • Entlastung des Vorstands
  • Entlastung des Aufsichtsrats
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers
  • Änderungen der Gesellschaftssatzung
  • Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen

Was darf ein Aktionär bei der Hauptversammlung? Jeder Aktionär hat in einer Hauptversammlung das Recht, den Vorstand zu befragen. Die Fragen müssen etwas mit dem Unternehmen zu tun haben und sollten sich möglichst auf die Tagesordnungspunkte beziehen. Jeder Aktionär ist außerdem berechtigt, in der Hauptversammlung zu Angelegenheiten der Gesellschaft das Wort zu ergreifen sowie Anträge zu stellen (Rederecht).

Vertretungen auf Jahreshauptversammlungen möglich

Ein Aktionär muss nicht selber an einer Jahreshauptversammlung teilnehmen, er  kann auch eine andere Person bevollmächtigen, ihn auf der Hauptversammlung zu vertreten. Der Aktionär kann sein Stimmrecht auch durch eine Bank oder Sparkasse, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Drei Beispiele für Aktionärsvereinigungen:

  1. Deutsche Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre, www.sdk.org
  2. Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz eV (DSW), www.dsw-info.de
  3. Dachverband der kritischen Aktionärinnen und Aktionäre, www.kritischeaktionaere.de

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