Herbstlaub: Die Pflichten von Mietern und Vermietern

Der Herbst mit seinem Farbenspiel hat die Dichter immer wieder zu romantischen Versen inspiriert. Aber geht es um Herbstlaub, wird es schnell unromantisch – jedenfalls dann, wenn sich Juristen mit den bunten Blättern beschäftigen. Auch für Herbstlaub gibt es Rechte und Pflichten, die Sie kennen sollten. Oder wussten Sie z.B. schon, dass es den Anspruch auf eine „Laubrente“ geben kann?

Räumpflichten bei Herbstlaub

Herbstlaub in der Stadt sieht vielleicht ganz hübsch aus, kann aber rutschig und damit gefährlich sein. Deshalb gibt es Räumpflichten im Herbst wie bei Schnee und Eis im Winter: Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“. Das heißt: Es muss dafür gesorgt werden, dass die Bürgersteige gefahrlos zu benutzen sind.

Die Gemeinden machen fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Pflicht auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Die wiederum können die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter. „Das muss jedoch vertraglich ausdrücklich vereinbart sein“, sagt Rechtsanwältin Nicola Kreutzer von der Düsseldorfer Immobilienrechtskanzlei Kreutzer & Kreuzau. „Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach etwa Erdgeschossmieter immer für die Gehweg-Räumung zuständig sind.“

Mieter-Haftung fürs Herbstlaub

Wenn der Hauseigentümer/Vermieter seine Räumpflicht auf Mieter übertragen hat, muss er nach einem Unfall in der Regel nicht haften, muss also nicht z.B. für Unfallschäden aufkommen. Denn er kann davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az: 7 U 905/96). „Wer seine Räumpflicht delegiert, muss aber die Hilfspersonen sorgfältig aussuchen und gelegentlich kontrollieren, ob die Räumarbeiten ordentlich gemacht werden“, so Rechtsanwältin Kreutzer.

Wenn dann der Mieter seine Pflicht verletzt, kann er bei Stürzen von Passanten für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. In solchen Fällen hilft eine Privat-Haftpflichtversicherung. Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein vermietetes Einfamilienhaus besitzt, benötigt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung, falls er nicht delegiert hat und dadurch selber haftet.

Stundenplan für Herbstlaub-Räumung

Wann und wie oft der Bürgersteig vom Laub befreit werden muss, hängt von den Umständen ab. Anhaltspunkte für den zeitlichen Rahmen liefern die üblichen Gemeinde-Vorschriften zu Streupflichten bei Glatteis. In der Regel ist eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vorgesehen, also für die typische Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Streupflicht meist ab 9 Uhr. Das Landgericht Coburg wiederum meinte jedoch in einer Entscheidung (Az: 14 O 742/07), nicht jedes Laubblatt müsse sofort weggefegt werden. Auch die Fußgänger seien zu erhöhter Vorsicht aufgefordert.

Herbstlaub in Nachbars Garten

Herbstlaub ist nicht nur gefährlich, es kann auch einfach lästig sein. Was kann man eigentlich machen, wenn der Garten oder der Balkon von fremden Blüten, Zapfen oder Blättern eingedeckt oder die Regenrinne verstopft wird? Die Rechtslage: Mit dem ortsüblichen Herbstlaub muss man sich abfinden, auch mit dem vom Nachbarn (so u.a. Landgericht Nürnberg-Fürth, Az: 13 S 10117/99). „Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung sind aber Ansprüche möglich, etwa eine Aufwandsentschädigung fürs Reinigen“, so Immobilienrechtlerin Kreutzer. Dafür ist unter anderem ein Nachweis zu erbringen, dass man überdurchschnittlich unter dem Laub leidet.

Weitere Urteile: Landgericht Berlin (Az 67 S 27/02), LG Coburg (Az 14 O 742/07), OLG Schleswig (Az 11 U 137 /11), VG Lüneburg (Az % A 34/07), AG Köln (Az 221 C 170/11).

„Laubrente“ als regelmäßige Entschädigung

Das kann dann dazu führen, dass ein lästiger Baum gefällt werden muss, um weiteren Laubfall zu vermeiden. Steht aber der Baum unter Schutz, lässt sich also der Laubfall nicht mehr verhindern, so kann der Nachbar eine sogenannte „Laubrente“ fordern. Damit ist eine nach Paragraf 906 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) zu zahlende regelmäßige Entschädigung gemeint, um die eigenen Mühen für die Reinigung oder die Kosten für eine Fachfirma auszugleichen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Schadenersatz unter anderem für eine mehrfach verstopfte Dachrinne zugesprochen (Az: V ZR 102/03). Allerdings kann der Anspruch entfallen, wenn wegen „eigenem Laub“ sowieso gereinigt werden muss (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 6 U 184/07). Der zusätzliche Aufwand durch das Laub des Nachbarn sei gering. Weitere Urteile dazu: BGB (Az V ZR 102 /03), OLG Stuttgart Az  9 U 161/ 78).

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