Verliebt, verlobt, verheiratet – und noch richtig versichert?

Welche Versicherungen sollten nach der Eheschließung geändert werden, welche Versicherung kann man kündigen, muss der Versicherungsgesellschaft die Heirat gemeldet werden? Fragen, die ich in diesen Wochen wegen des Hochzeitsbooms im Mai öfter höre. Das rate ich Ehepaaren bei Versicherungen.

Die Lebensversicherung/ Die Rentenversicherung: Besteht schon Versicherungsschutz für den Todesfall, sollte an die sogenannte Bezugsberechtigung gedacht werden. Damit wird bestimmt, wer im Todesfall die Versicherungsleistung erhält. Wurde die Police schon in jungen Jahren abgeschlossen, sind oft noch Eltern oder Geschwister benannt – das lässt sich mit einem Brief an die Versicherungsgesellschaft auf den Ehegatten ändern. Wollen die beiden erst noch für den Todesfall vorsorgen, so geht das günstig mit einer „Risikolebensversicherung auf verbundene Leben“. In einem Vertrag sind beide versichert. Die Leistung wird fällig, wenn einer der beiden stirbt.

Die Privathaftpflichtversicherung: Günstiger als zwei einzelne (Single-)Verträge ist eine Familienpolice. Ehepartner, minderjährige und unverheiratete Kinder sind darin automatisch mitversichert. Wenn allerdings nur eine Singleversicherung besteht, muss die Versicherungspolice umgestellt werden, damit der Partner mitversichert werden kann. Der ältere Vertrag wird fortgeführt, der jüngere aufgehoben. Daran denken: Bei Eheleuten mit einer Familienpolice sind Ansprüche untereinander ausgeschlossen. Ruiniert sie mit einem Glas Rotwein seinen Laptop, gibt es von der Versicherung nichts.

Die Hausratversicherung: Wenn ein Pärchen zusammenzieht, bringen beide oft Hausrat als auch eine Hausratversicherung mit. In wilder wie amtlicher Ehe könnten beide Policen unverändert fortgeführt werden, wobei der neue Versicherungsort und eventuelle Namensänderungen angegeben werden müssen. Günstiger ist es aber, zunächst den Wert des gemeinsamen Hausrates zu ermitteln und nur eine Police zu behalten. Wie bei der Privathaftpflichtversicherung kann der neuere Vertrag kurzfristig aufgehoben werden. Darauf besteht zwar kein Rechtsanspruch, die Versicherer verfahren aber in der Praxis so. Hat ein Partner seinen gesamten Hausrat verkauft, so hat er in jedem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht – und zwar wegen “Wegfall des versicherten Risikos”.

Die Rechtsschutzversicherung: Bei der Familien-Rechtsschutzversicherung gilt der Versicherungsschutz neben dem Kunden sowohl für den Ehegatten als auch für unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese noch in der Ausbildung sind. Die jüngere Police der beiden wird in der Regel zum Tag der Hochzeitsmeldung aufgehoben.

Die Autoversicherung: Der Autoversicherer muss in jedem Fall dann informiert werden, wenn bislang ein vergünstigter Tarif für nur einen Fahrer bestand und nun der Partner ebenfalls fahrberechtigt sein soll. Wird der Autoversicherer nicht informiert, droht eine Vertragsstrafe oder Prämiennachforderung. Haben beide etwa gleich lang den Führerschein, kann der eine Partner per „Paarspar-Tarif“ von der möglicherweise günstigeren Schaden-Freiheitsklasse des anderen profitieren.

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