Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Müllabfuhr gehört nicht dazu (AZ: 4 K1483/10)

Ein Kölner kam auf einen naheliegenden Gedanken: Wenn die Müllabfuhr seinen Haushaltsmüll abholt, dann ist das doch ziemlich haushaltsnah und eine Dienstleistung sowie. Also müsste es die Steuervorteile der haushaltsnahen Dienstleistungen auch für die Gebühren der Müllabfuhr geben.

Diese Steuervorteile nach Paragraph 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) sind recht ordentlich: 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20 000 Euro, höchstens 4 000 Euro. Um diesen Betrag sinkt die Steuerschuld direkt, nicht lediglich das zu versteuernde Einkommen. Wer also 5.000 Euro für eine haushaltsnahe Dienstleistung gezahlt hat, zahlt 1.000 Euro weniger Steuern.

Abfuhr vom Finanzgericht Köln

Beim Müll bekam der Kölner eine Abfuhr, auch vor Gericht. Wie schon zuvor das Finanzamt meinte auch das Finanzgericht Köln, Müllabfuhr falle nicht unter haushaltsnahe Dienstleistungen, denn es gehe vor allem um Verarbeitung und Lagerung des Mülls – und das passiere nicht im Haushalt (AZ: 4 K1483/10). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Was aber lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen?
Dazu gibt es ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums mit einer langen Tabelle begünstigter und nicht begünstigter Dienstleistungen am Ende. Das Abfallmanagement („Vorsortierung“) ist demnach begünstigt – solange es auf dem eigenen Grundstück passiert. Könnten die Ensorgungsbetriebe vielleicht die Rechnungen aufteilen? In Vorsortierung, Abfuhr und Lagerung. Dann wäre der Müll teilweise absetzbar…

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