Girokonto Sparkasse: Kündigung nur mit gutem Grund ( XI ZR 214/14)

Hunderte Sparkassen müssen ihre Klauseln zum Kündigungsrecht beim Girokonto ändern, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat verboten, dass die Kündigung praktisch nach Lust und Laune erfolgen kann. Ist es nun bald damit vorbei, dass Girokonto-Kündigungen als Strafe für aufmüpfige Kunden missbraucht werden?

Ein Verbraucherschutzverband hatte eine Sparkasse auf Unterlassung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen, die so oder ähnlich von vielen Sparkassen verwendet wird:

(1) Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit dieser Klausel festgestellt. Denn: Eine Sparkasse sei unmittelbar an die Grundrechte gebunden und dürfte nicht den Zugang zum Girokonto willkürlich beschneiden. Kündige die Sparkasse ohne sachgerechten Grund, sei die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig (XI ZR 214/14).

Andreas Kunze meint: Das könnte Folgen für alle Banken haben. Kündigungs-Strafaktionen gegen Kunden von Banken, die zum Beispiel Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern und lediglich ihr gutes Recht gelten machen, würden damit erschwert. Private Banken sind zwar nicht wie Sparkassen als öffentlich-rechtliche Institute unmittelbar ans Grundgesetz gebunden – das Willkürverbot (Art. 3 Grundgesetz) muss aber für jedes Unternehmen gelten, das auch nur geringfügig öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sei es die Auszahlung von KfW-Darlehen oder die Verwaltung von Riester-Renten.

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