GEZ zurückfordern: Frist für Erstattungen bis 31. Dezember

Seit 1. Januar 2013 gibt es den Rundfunkbeitrag, im Volksmund immer noch GEZ genannt. Mitunter wurde unnötig gezahlt, berichtet die Verbraucherzentrale Berlin. Dann kann die GEZ 2013 oder auch 2014 noch zurückgefordert werden. Das geht aber nur bis Ende des Jahre, bis 31. Dezember.

Das Prinzip der neuen GEZ: eine Wohnung, ein Rundfunbeitrag. Es spielt also keine Rolle mehr, wie viele Personen in einem Haushalt leben, wie viele Rundfunk- und Fernsehgeräte genutzt werden oder ob überhaupt Geräte vorhanden sind.
Wenn Beitragszahler bei der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag jedoch nicht mitgeteilt haben, dass sie sich eine Wohnung mit einer anderen Person teilen, kann es zu doppelten Zahlungen kommen. Betroffen können vor allem sein:

  • Eltern, deren erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen noch zu Hause leben
  • unverheiratete Paare
  • Wohngemeinschaften

Erstattungsantrag muss beim Beitragsservice stellen

Wer deswegen bisher doppelt bezahlt hat, kann bis zum Jahresende von einer Übergangsregelung profitieren: Noch bis zum 31. Dezember 2014 ist es möglich, die Erstattung zu viel geleisteter Beiträge zu beantragen und das überzählige Beitragskonto anzumelden. Der Antrag kann formlos an folgende Adresse gestellt werden:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Vorsorglich sollte der Antrag per Einschreiben versandt werden, rät die Verbraucherzentrale Berlin. Das Schreiben sollte zudem die Informationen enthalten, welche Beitragskonten von der Doppel- bzw. Mehrfachanmeldung betroffen sind und welches der Beitragskonten abgemeldet werden soll – ergänzt mit den Personennamen und Beitragsnummern.

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2 Gedanken zu „GEZ zurückfordern: Frist für Erstattungen bis 31. Dezember

  1. Keller Antworten

    Wir haben ein Haus mit Anlieger Wohnung in Anlieger Wohnung wohnen meine Eltern.
    Wir Zahlen beide GEZ Rundfungbetrag.
    Ist das richtig oder kann Mann nur ein mal Zahlen?

  2. Friedemann Hetz Antworten

    Kann die Rückerstattungsforderung auch noch wirksam im Jahr 2017 gestellt werden, wenn man die Frist Jahresende 2016 versäumt hat? Wenn ja, mit welchen Nachteilen?

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