Gebrauchtwagen-Kauf: Auf das Ende der Kfz-Versicherung achten

Mit dem Frühling kommt der private Handel mit Gebrauchtwagen wieder in Schwung. Vor allem am Wochenende fahren Interessenten von einer Besichtigung zur nächsten. Für Käufer wie Verkäufer eines Gebrauchtwagen gleichermaßen wichtig: Was wird eigentlich aus der Kfz-Versicherung, wenn man sich einig wird?

Beim Kauf über den Händler ist der Gebrauchtwagen in der Regel abgemeldet. Der Käufer muss sich zunächst eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (früher Versicherungsbestätigung) holen, um vom Hof fahren zu können. Anders sieht das beim Kauf von privat zu privat aus: Fast immer ist das Auto zugelassen und versichert. Das bleibt auch nach dem Eigentumswechsel so. Der Käufer tritt, ob er will oder nicht, in die Rechte und Pflichten des bestehenden Haftpflicht-, Kasko- und Schutzbriefvertrages ein (nicht jedoch eine Insassen-Unfallversicherung).

Nach Gebrauchtwagen-Übergabe haftet Verkäufer noch für Versicherung

Ein typisches Missverständnis besteht darin, der alte Eigentümer und Versicherungskunde könne nach dem Verkauf die Versicherungsverträge kündigen, schließlich laufen sie zunächst noch auf seinen Namen. Zur Kündigung berechtigt ist aber nur der neue Eigentümer, und zwar bis zu einem Monat lang ab Eigentumswechsel. Die Kündigung muss nicht immer ausdrücklich erklärt werden. Denn die Ummeldung des Fahrzeugs innerhalb dieses Zeitraums gilt ebenfalls als Kündigung, wenn der Käufer bei der Kfz-Zulassungsstelle neue Versicherungsdaten nennt.

Aber was passiert, wenn der Käufer die Versicherung behält und nicht dafür zahlt? Vielfach unbekannt: Der Verkäufer haftet zunächst weiter für die Prämie “seiner” KFZ-Haftpflichtversicherung, die der Käufer übernommen hat. Bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kann der Versicherer vom Verkäufer also noch Geld fordern. Denn Verkäufer und Käufer haften “gesamtschuldnerisch”, wie es Juristen nennen. Der Versicherer kann sich aussuchen, an wen der beiden er sich wendet, wenn Prämie aussteht.

Was kann der Käufer tun? Zum einen sollte er das Datum und genaue Uhrzeit der Fahrzeugübergabe notieren und sich das vom Käufer bestätigen lassen. So hat der Verkäufer etwas in der Hand, wenn der Käufer Knöllchen, Bußgelder oder sogar Schäden verursacht. Er kann dann nachweisen, ab wann er damit nichts mehr zu tun hatte. Zum anderen sind unverzüglich die Zulassungsstelle sowie der Versicherer über den Verkauf zu informieren. Den üblichen Standardkaufverträgen sind zumeist schon entsprechende Vordrucke beigefügt.

Käufer die Kündigung der Verrsicherung unterschreiben lassen

Das alles schützt aber nicht davor, eventuell für Prämie in Anspruch genommen zu werden, weil der Käufer das Kfz nicht gleich umgemeldet hat. Es gibt jedoch zwei gute Möglichkeiten, dies zu verhindern:

  • An Ort und Stelle unterschreibt der Käufer zugleich die fristlose Kündigung der Kfz-Versicherung, die der Verkäufer dann an “seine Gesellschaft” schickt. Wirksam wird die Kündigung erst, wenn der Versicherer sie erhalten hat. Innerhalb dieser Zeit kann das bis dahin noch versicherte Kfz umgemeldet werden.
  • Der Verkäufer lässt sich eine Kaution geben, die erst dann zurückzuzahlen ist, wenn der Käufer dem Verkäufer die Ummeldung nachweist.

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