Freiwilliger Wehrdienst: Kindergeld möglich

Eltern können in vielen Fällen für ihren volljährigen Nachwuchs Kindergeld oder Kinderfreibeträge in Anspruch nehmen, wenn dieser sich zum freiwilligen Wehrdienst verpflichtet, so der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin.

Mit dem Wegfall des verpflichtenden Wehrdienstes hat der Gesetzgeber Steuervorteile für die Familie von Wehrdienstleistenden gestrichen. Durchlaufen die nunmehr freiwillig Wehrdienstleistenden „beim Bund“ aber eine Ausbildung, profitieren die Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes weiterhin von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen.

Ausbildung muss für Kindergeld im Vordergrund stehen

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Das ist beim Wehrdienst der Fall, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Eine Ausbildung hat jüngst das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12) für den Fall eines Reserveoffizier-Anwärters, also einem Soldaten auf Zeit, ausdrücklich bejaht. Dessen Werdegang ist in einer Laufbahnverordnung geregelt, dauere im Regelfall 30 Monate und endet mit einer verpflichtenden Prüfung. Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit einem Ausbildungsverhältnis nicht grundsätzlich entgegen. Ob das Kind auch die Absicht hat, als Reserveoffizier später zu arbeiten, sei ohne Bedeutung, so das Gericht.

Positiv hat bereits zuvor der Bundesfinanzhof den Fall eines freiwillig Dienstleistenden entschieden, der bei der Bundeswehr eine Ausbildung als Berufskraftfahrer durchlief. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung (Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11), stellten die Richter fest. „Damit ist das Bestehen einer Ausbildung und die Zahlung von Kindergeld stets eine Frage des Einzelfalls“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Aber die Chancen sollte jeder prüfen.

Nachtrag 4.1.2013: BFH-Urteil  zum Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats (XI R 7/12)

Wird ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb des viermonatigen Übergangszeitraums des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes nicht bereits am ersten, sondern erst an einem späteren Tag des Monats zum gesetzlichen Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld (Abweichung von Abschn. 63.3.2.6 Sätze 1 und 2 DA-FamEStG 2009, BStBl I 2009, 1030).

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