Scheidung: Was nutzt ein Ehevertrag?

Mit einem Ehevertrag lässt sich im Fall der Scheidung viel Ärger vermeiden. Was gilt, wenn man keinen Ehevertrag vor der Scheidung geschlossen hat? Lässt sich ein Ehevertrag noch während der Ehe vereinbaren, eventuell sogar noch kurz vor der Scheidung? Auf diese Fragen gehe ich hier ein.

Wenn die Ehepartner nichts Anderes vereinbaren, leben sie nach dem Willen des Gesetzgebers in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Damit ist gemeint: Was gemeinsam während der Ehe an Vermögen geschaffen wird, soll hinterher gerecht verteilt werden. Jeder behält also das, was er in die Ehe eingebracht hat. Nur das neue Vermögen muss ausgeglichen werden.

Alternative zur Zugewinngemeinschaft

Da fangen die Probleme aber schon an. Denn die wenigsten Eheleute schreiben zu Beginn der Ehe auf, was sie an Vermögen einbringen, etwa den Stand des Aktiendepots oder den Wert der Lebensversicherung. Das muss aber später nachvollzogen werden können.

Der Ausgleich funktioniert dann wie folgt. Angenommen, beide hatten zu Beginn 100.000 Euro. Das Vermögen des Mannes wuchs während der Ehe auf 150.000 Euro, das der Frau nur auf 120.000 Euro (Stichtag ist das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages). Zusammen haben sie beiden also 70.000 Euro erwirtschaftet. Jedem stehen davon hälftig 35.000 Euro zu. Die Frau hätte bei diesem Beispiel einen Anspruch auf 15.000 Euro.

Wie die Zugewinngemeinschaft berechnet wird

War einer der beiden sehr vermögend, kann das Verfahren ungerecht wirken. Denn das große Vermögen wird wegen des Zinseszins-Effektes zwangsläufig schneller wachsen. Vor allem aber bei Selbstständigen kann der Zugewinnausgleich zur Katastrophe führen. Ihr Betrieb, etwa die Zahnarztpraxis, muss genau bewertet werden. Dabei zählen selbst die Kunden in der Kartei als Vermögenswert mit. Muss dann der Ex-Gatte ausbezahlt werden, bleibt oft nichts Anderes übrig, als den Betrieb komplett zu verkaufen – womit die Existenzgrundlage verloren geht.

Ehevertrag auch bei bestehender Ehe möglich

So etwas lässt sich mit einem Ehevertrag vermeiden. Darin kann z.B. geregelt werden, dass der Betrieb bei der Zugewinnberechnung rausfallen soll. Möglich ist ein Ehevertrag übrigens auch noch während einer bereits bestehenden Ehe.

Unterhalt und Versorgungsausgleich lässt sich regeln

Des Weiteren können im Ehevertrag Ansprüche auf Unterhalt sowie der Versorgungsausgleich geregelt werden. Kindesunterhalt kann allerdings weder begrenzt oder gar ausgeschlossen werden. Beim Versorgungsausgleich geht es um Ansprüche wie gesetzliche Rente, Beamten-Pensionen, betriebliche Renten sowie Leistungen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (Riester- und Rürup-Renten) sowie private Rentenversicherungen. Sie werden anteilig für die Zeit der Ehe aufgeteilt. Mit einem Ehevertrag kann der Verzicht auf einen Ausgleich erklärt werden.

Kosten des Ehevertrages: Abhängig vom Vermögen

Was kostet der Ehevertrag? Das hängt vom gemeinsamen Vermögen zu Beginn der Ehe ab. Bei 50.000 Euro sind es etwa 320 Euro, bei 250.000 Euro rund 1.000 Euro, die an den Notar zu zahlen sind (wird Gütertrennung oder Versorgungsausgleich geregelt, ist immer eine notarielle Beurkundung notwendig). Eine zusätzliche Beratung oder Überprüfung des Vertrages durch einen Anwalt kostet extra, das macht den Ehevertrag noch ein Stück sicherer.

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