Verbraucherzentrale NRW: “Die Spende des Jahres”

Weihnachten ist vorbei, nur noch wenige Tage bis Silvester. Zeit für einen ganz persönlichen Jahresrückblick 2005. Heute: “Die Spende des Jahres”

Die Zeitung der Verbraucherzentrale NRW wird von einer Bank finanziert, und zwar von der ING-Diba. Diese Nachricht war exklusiv im Finblog zu lesen gewesen und hat inzwischen einige Kreise gezogen. Die Verbraucherzentrale NRW erklärte dazu, die Zeitung hätte ohne das Geld der Bank eingestellt werden müssen. Nun, eine ganz einfache Lösung wäre es doch gewesen, die Zeitung kostenpflichtig abzugeben sowie bezahlte Anzeigen (etwa der ING-Diba) zu veröffentlichen. So etwas ist in der Verlagsbranche absolut üblich. Dann wüsste die Öffentlichkeit, wer z.B. solche Artikel ermöglicht.

Statt dessen wählten Verbraucherzentrale NRW und ING-Diba nach eigenen Angaben den Weg über eine Zahlung an den “Förderverein”. Besonderen Wert legt man seitens der Verbraucherzentrale darauf, dass es sich nicht um “Sponsoring”, sondern um eine “Spende” handele. Lange Zeit war mir nicht klar, was mit dieser scheinbaren Rabulistik bezweckt werden sollte.

Ein Blick in das seit diesem Jahr gültige Anti-Korruptionsgesetz von NRW (KorruptionsbG) hat mir kürzlich eine Anregung geliefert. In den Geltungsbereich dieses Gesetzes wurden ausdrücklich “juristische Personen oder Personenvereinigungen einbezogen, deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen öffentlicher Stellen erfolgt” (§1, Absatz 1, Satz 7). Die Verbraucherzentrale NRW wird weit überwiegend durch Zuwendungen des Landes, des Bundes sowie der EU finanziert und dürfte damit unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

Zum KorruptionsbG folgte ebenfalls in 2005 ein ergänzender Runderlass des Innenministeriums, Titel “Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung” (Az: IR 12.02.06). Unter Punkt 4 wird ausdrücklich das Thema Sponsoring geregelt. Es heißt dort unter anderem unmissverständlich:

Bei der Anwendung von Sponsoring sind daher folgende Leitlinien zu beachten:
– Sponsoring muss für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Eine vollständige Transparenz des Umfangs, der Art von Sponsoring und der Sponsoren ist zur Vermeidung der Befangenheit der öffentlichen Hand unentbehrlich.

– Der Sponsoringvertrag unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt der obersten Landesbehörde.

Das könnte doch durchaus eine Erklärung dafür sein, warum die Verbraucherzentrale so viel Wert darauf legt, das Geld der ING-Diba sei eine Spende, kein Sponsoring.
Wie dem auch sei: Ich vertraue den Verbraucherschützern – deshalb ist die Zuwendung für mich mit Sicherheit die “Spende des Jahres”.
Morgen lesen Sie: “Der Beirat des Jahres”

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