BMF: Vertreter-Provision lässt sich absetzen, wenn…

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang des Monats einen umfangreichen Erlass herausgegeben, der Details bei der Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen regelt (GZ V C 1 – S 2252/07/0001, Download als PDF). Unter Randzeichen 56 findet sich etwas – für mich – Erstaunliches:

Eine Vertreterprovision kann die zu zahlende Steuer mindern, wenn die Provision gesondert vereinbart und gezahlt wurde. Nicht absetzbar ist allerdings, wenn die Provision – wie üblich – eingerechnet und nicht gesondert ausgewiesen wird. Das BMF wörtlich:

Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler erbracht wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags ertragsmindernd anzusetzen. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Zahlung der Provision an den Vermittler gegenüber dem Versicherungsunternehmen belegt.

Will das BMF etwa die Honorarberatung fördern? Zum Hintergrund: Für Verträge, die nach 2005 geschlossen wurden gilt, dass der Kapitalertrag (der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen) bei Vertragsablauf zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Laufzeit des Vertrages mindestens 12 Jahre
  • Ablauf des Vertrages nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Bei Auszahlung erfolgt ein Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer, der auf die individuell zu zahlende Steuer angerechnet werden kann. Laut BMF-Schreiben mindert eine gesondert vereinbarte Vertreter-Provision den Unterschiedsbetrag. Solche Honorar-Verträge gibt es bereits in der Branche und werden von Maklern vermittelt. In die Lebensversicherung sind dann keine Provisionen eingerechnet, die Ablaufleistung fällt dadurch erheblich höher aus. Statt dessen bezahlt der Kunde ein gesondertes Beratungs- und Vermittlungshonorar an den Vermittler. Das lässt sich dann später, so das BMF-Schreiben, absetzen.

Außerdem ist ein Werbungskostenabzug möglich, wieder aber ausdrücklich nicht bei eingerechneten Provisionen oder Gebühren. Das BMF wörtlich (Rz. 81a):

Kosten, die durch den Versicherungsvertrag veranlasst sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Behandlung einer Vermittlungsprovision, die der Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an den Versicherungsvermittler zahlt, siehe Rz. 56.

Abschlusskosten, die durch die Beitragsleistung bezahlt werden (insbesondere die Vermittlungsprovision, die das Versicherungsunternehmen an den Vermittler erbringt), sind keine Werbungskosten. Die Werbungskosten sind auf den Sparer-Pauschbetrag beschränkt.

Nach meinem Verständnis können als Werbungskosten somit jene Kosten abgesetzt werden, die der Lebensversicherer gesondert ausweist (z.B. sonstige Abschlusskosten). Auch eine Vertragsprüfung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Steuerberater müsste darunter fallen. Ebenso Fachliteratur, die vor dem Abschluss angeschafft wird.

Die Lebensversicherung bekommt so m.E. ein ganz neues Steuerspar-Argument. Ich befürchte allerdings, dass es ebenfalls missbraucht werden dürfte. Es wird Vermittler geben, die sich gesondert ein Beratungshonorar zahlen lassen – und zusätzlich verdeckte Provisionen kassieren, die im Vertrag eingerechnet sind.

Vermittlerprovision

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5 Gedanken zu „BMF: Vertreter-Provision lässt sich absetzen, wenn…

  1. Honorarberater Antworten

    Zum Thema doppel abkassieren kann ich nur jedem Verbraucher dringend empfehlen beim Kauf eines Nettotarifs – Honorartarifs sich vom Honorarberater- Vermittler schriftlich best

  2. Michael Schmid Antworten

    letztendlich macht es wirklich keinen Unterschied wie die Provision bezahlt wird.

    Es war eine Ungleichbehandlung der separat entrichteten Verg

  3. Peter Scheller Antworten

    Den Kommentatoren ist zuzustimmen. Wo Provisionen in einer Differenzrechnung abgezogen werden, spielt keine Rolle.

    Vielleicht noch einmal zum Verst

  4. Matthias Schmidt Antworten

    Hallo Herr Kunze,

    wie der erste Kommentator bereits zutreffend feststellte, macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Provision eingerechnet oder gesondert vereinbart ist. Sie mindert in beiden F

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