Auf Millionen Briefkästen steht “Bitte keine Werbung”. Aber was nutzt dieser Aufkleber gegen Werbebriefe, Broschüren, Reklame und natürlich nicht zu vergessen – die neue Speisekarte vom Pizza-Service? Wer muss das beachten, wer nicht? Wie die Rechtslage aussieht beim Wunsch “bitte keine Werbung”, erläutert die ARAG Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf.
Der Bundesgerichtshof hat schon 1988 klargestellt: ungewollte Werbung ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte (VI ZR 182/88). Ja sogar von Verletzung der Eigentumsrechte und Besitzstörung und auch von Wettbewerbsverstoß ist seitdem die Rede. Das Gericht hat damit klar gestellt, dass entsprechende Aufkleber, zum Beispiel mit der Aufschrift „Keine Werbung einwerfen” oder einfach “bitte keine Werbung”, von werbenden Unternehmen beachtet werden müssen.
Auch selbstgemachter Aufkleber “keine Werbung” gilt
Diese Aufkleber (auch selbst gebastelte) sind geeignet, eine Unterlassung, entsprechend dem BGH-Urteil, zu begründen. Ist der Briefkasten trotz unmissverständlichem Aufkleber mal wieder übervoll – auch mit Werbung – kann das mehrere Gründe haben:
- Kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter gelten nicht als Werbung! Sie werden trotzdem zugestellt. Tipp: Sprechen Sie mit ihrem Briefträger. Vielleicht denkt er das nächste Mal daran, Sie mit dem ungewollten Blätterwald zu verschonen.
- Persönlich adressierte Werbung wird von den Briefträgern behandelt wie ganz normale Briefsendungen. Die Zusteller müssen sie ausliefern.
Tipp: Sie können das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, auf weitere Werbesendungen zu verzichten – z.B. per Einschreiben mit Rückschein. Sie nehmen damit Ihr Widerspruchsrecht laut Bundesdatenschutzgesetz § 28 Abs. 4 wahr, das besagt, dass jeder jederzeit der Nutzung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke widersprechen kann.
- Ein Briefkasten-Aufkleber “Bitte keine Werbung” wirkt nicht gegen Beilagen in Zeitungen. Der Einwurf von abonnierten Zeitungen mit Werbebeilagen bleibt laut einem Beschluss des OLG Karlsruhe (Az.: 15 U 76/91) unberührt.
Geht die Werbeflut trotz “bitte keine Werbung” weiter, besteht unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Laut ARAG allerdings nur dann, wenn das werbende Unternehmen oder die Werbeverteilfirma und ihre Verteiler sich bewusst und planmäßig über den zum Ausdruck gebrachten Willen des Briefkasteninhabers hinwegsetzen.
Es reicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruches oder Unterlassungsklage aber bereits seitens der werbenden Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen aus, wenn dokumentiert werden kann, dass die Verteiler im ausreichenden Maß und deutlich auf die Beachtung von Werbeverteilverboten hingewiesen worden sind. Wird bei der Verteilung von Werbemitteln der durch Aufkleber “bitte keine Werbung” geäußerte Wunsch, keine Werbung erhalten zu wollen, nur vereinzelt missachtet, kann ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne des §1 UWG nicht angenommen werden. Der Empfänger muss das also hinnehmen und den Weg zum Papierkorb selber antreten.
Wir wurden von Zeitungen und Prospekten überflutet (Büro in der Innenstadt), bis wir den Satz: "Bitte keine Zeitung und Werbung einfwerfen" am Briefkasten angebracht haben. Seitdem ist tatsächlich Ruhe im Briefkasten. Danke an der Stelle an die rücksichtsvollen Austräger…
Regina