Einer Kreditkartenbesitzerin waren in einer Nacht über 3.000 Euro vom Konto “geräumt” worden, was die Betroffene ihrer Bank sodann als Missbrauch anzeigte. Das Geldinstitut verweigerte jedoch die Erstattung, da die Abhebungen mit der Original-PIN vorgenommen und somit von ihr selbst oder aufgrund einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht getätigt worden seien. Dies zu beweisen, sei jedoch Sache der Bank, forderten die Richter des Bundesgerichtshofes in ihrer Urteilsbegründung und folgten der Argumentation der Frau, die sich als Opfer einer Ausspähung (Skimming) sah. Im Übrigen müsse sich das Geldinstitut auch an seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten, nach dem eine Kartenbesitzerin bis zur Verlustmeldung mit maximal 50 Euro haftet und zwar unabhängig von schuldhaftem Verhalten oder nicht. Auch dürfe zum Schutz von Bank und Kontoeignerin der vereinbarte Höchstbetrag für tägliche Geldabhebungen (hier: 1.000 €) nicht überschritten werden können, BGH, XI ZR 370/10.