BGH-Urteil: Altersvorsorge mit Immobilie hat Vorrang vor Unterhaltspflicht

Die eigene Altersvorsorge in Form einer selbstgenutzten Eigentumswohnung hat Vorrang vor der Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden  (Az: XII ZB 269/12).

Sind die Eltern bedürftig, werden auch Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern herangezogen. Aber dies gilt nicht grenzenlos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 7. August 2013 klargestellt, dass der Wert einer selbst bewohnten Immobilie auf das Schonvermögen eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes nicht angerechnet werden darf.

„Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung sind erheblich“, erläutert Rechtsanwalt Jörn Hauß, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht und des Gesetzgebungsausschusses Familienrecht des des Deutschen Anwaltvereins (DAV). So könnte z. B. ein Kind im Alter von 55 Jahren und mit einem Jahreseinkommen von brutto 60.000 Euro nach der Berechnungsformel des BGH für das Schonvermögen (BGH, Urteil vom 30. August 2006, AZ: XII ZR 98/04) ein Vermögen von 245.000 Euro haben, ohne dass dieses angegriffen werden müsste.

Da im Elternunterhalt die Lebensstandardgarantie gilt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, AZ: XII ZR 266/99), kann dem unterhaltspflichtigen Kind nicht zugemutet werden, die selbst bewohnte Immobilie zu veräußern oder zu vermieten, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit gegenüber den Eltern zu erhöhen. Dies hat zwingend zur Folge, dass der Wert des Immobilienvermögens bei der Berechnung des Altersvorsorgeschonvermögens außer Betracht bleibt.

Raten für selbst bewohnte Immobilie mindern unterhaltsrelevantes Einkommen

Die Entscheidung muss nun auch dazu führen, dass Zins- und Tilgungsraten für eine selbst bewohnte Immobilie nicht auf das Altersvorsorge-Schonvermögen angerechnet werden können, so der DAV. Im Fall eines Bruttoeinkommens von 60.000 Euro können jährlich 3.000 Euro für die sogenannte sekundäre Altersvorsorge angespart werden, wobei die Anlageform gleichgültig ist. Wird daneben noch der Kredit für eine selbst bewohnte Immobilie abbezahlt, können dessen Zins- und Tilgungsleistungen zusätzlich vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden.

Was sollten die vom Elternunterhalt betroffenen Kinder also tun? Die Konsequenz für die vom Elternunterhalt betroffenen Kinder ist, die Verbindlichkeiten für die selbst bewohnte Immobilie keineswegs vorrangig zu tilgen, sondern eher dafür zu sorgen, Vermögen bis zur Höhe des nach den individuellen Verhältnissen zu berechnenden Altersvorsorgeschonvermögens zu bilden. Tritt der Elternunterhaltsfall ein, kann Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe der Regelbeträge gebildet werden und zusätzlich Vermögensbildung durch Tilgung des Immobilienkredits betrieben werden.

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