BGH: Eigenbedarf nach 3 Jahren möglich (VIII ZR 233/12)

Der Bundesgerichtshof  (BGH) hat entschieden, dass der Mieter eines Einfamilienhauses schon nach einer Mietzeit von drei Jahren wegen Eigenbedarfs gekündigt werden kann – mit der Begründung, das Haus werde für den Enkel und dessen Familie benötigt ( Az: VIII ZR 233/12).

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs spielt es keine Rolle, dass der Sohn des Vermieters bei der Anmietung geäußert hatte, Eigenbedarf komme nicht in Betracht. Entscheidend sei, dass beim Abschluss des Mietvertrages der Eigenbedarf nicht vorhersehbar gewesen sei. Bisher ging der Bundesgerichtshof  davon aus, dass eine Kündigung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn zwischen Mietvertragsabschluss und Kündigung weniger als 5 Jahre liegen (BGH VIII ZR 62/08).

„Das Urteil ist für viele Mieter höchst problematisch. Mieter können sich bei Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses nicht mehr darauf verlassen, eine bestimmte Mindestmietzeit wohnen bleiben zu können. Selbst eine mündliche Zusicherung, Eigenbedarf käme nicht in Betracht, sollen unbeachtlich sein“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs.

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