Beleidigung: Einem Mieter droht die Kündigung

Ob am Arbeitsplatz, auf der Straße oder im Treppenhaus: Mancher Streit eskaliert in einer Beleidigung. Wie kann man sich dagegen wehren? Was droht, wenn man jemanden beleidigt hat?

In Deutschland hat jeder das Recht, Kritik zu üben. Das darf aber nicht an der Würde eines Mitmenschen kratzen, etwa indem er als dumm („Idiot“) oder hässlich („Vogelscheuche“) bezeichnet wird. Auch Gesten können beleidigend sein. Ein Klassiker unter Autofahrern ist das “Vogel zeigen” (sich mit dem die Finger an die Stirn tippen). Eine Vielzahl von Folgen sind möglich – wer dann eine Rechtsschutzversicherung hat, schläft sicher ruhiger.

Abmahnung und Kündigung z.B. des Mieters

Wer beleidigt wurde, kann den anderen abmahnen. Dafür reicht ein Brief, in dem die Beleidigung gerügt wird und Konsequenzen für den Fall angedroht werden, dass sich das wiederholt. Die Abmahnung hat vor allem den Zweck, weitere Schritte vorzubereiten. Wird z.B. ein Vermieter von einem Mieter im Hausflur beschimpft, reicht das meist noch nicht für eine fristlose Kündigung. Wenn aber bereits eine Abmahnung deswegen vorliegt und sich das Fehlverhalten wiederholt, ist beim nächsten Mal der sofortige Rausschmiss zulässig. Bei besonders übler Beleidigung („Sie Arsch“) kann auch die sofortige Kündigung rechtens sein (Amtsgericht München 474 C 18543/14).

Unterlassungserklärung nach Beleidigung

Das Opfer einer Beleidigung kann zudem eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ fordern. Der “Täter” verpflichtet sich damit vertraglich, die Beleidigung nicht zu wiederholen – falls doch, muss er eine Vertragsstrafe zahlen. Die Höhe kann im Prinzip frei festlegt werden. Bei einer Beleidigung können das 1.000 oder auch 10.000 Euro sein. Die Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, wie beleidigt wurde. “Letztlich ist das Verhandlungssache”, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin. „Gibt es keine Einigung, muss das Gericht entscheiden.”

Die Kosten einer Unterlassungserklärung hat wie bei der Abmahnung grundsätzlich der Beleidiger zu tragen – meist werden mehrere Hundert Euro Anwaltshonorar fällig.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann das Opfer ein Schmerzensgeld fordern, wobei es laut Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem auf die Situation und dem Grad des Verschuldens ankommt. Das böse Wort nach einem Streit im Treppenhaus ist also anders zu sehen als die schriftliche Beleidigung aus dem ruhigen Büro heraus ohne vorherigen Streit.

Der TV-Komiker Oliver Pocher musste zum Beispiel 6.000 Euro Schmerzensgeld an eine Frau zahlen, zu der er bei einer Live-Sendung gesagt hatte: „Du siehst ganz schön alt aus für dein Alter”. Später machte er sich über das Urteil des Landgerichtes Hannover lustig – was zu einer weiteren Schmerzensgeldzahlung führte. Selbst eine Beleidigung ohne Öffentlichkeit, etwa auf einem Anrufbeantworter, kann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2098/01).

Anzeige und Strafverfahren

Beleidigung ist ein Straftatbestand nach Paragraf 185 Strafgesetzbuch und wird verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Bis zu zwei Jahre Haft sind als Höchststrafe vorgesehen – meist bleibt es aber bei einer Geldstrafe, die in Tagessätzen festgelegt wird (ein Tagessatz entspricht einem Tagesverdienst). Die herausgestreckte Zunge eines Autofahrers oder das “Vogel zeigen” werden mitunter mit bis zu 30 Tagessätzen geahndet – also einem Monatsverdienst. Das ist noch nicht alles: Im Strafverfahren ist die Nebenklage des Opfers zulässig. Das Strafgericht kann also zum Beispiel zugleich über einen Schmerzensgeldanspruch entscheiden.

Urteile zu Beleidigung

“Dummschwätzer”

  • „Sie Dummschwätzer!“ Gesagt hatte das ein Landrat zu einem anderen Landrat während einer Sitzung. In diesem hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff “Dummschwätzer” als Meinungsäußerung durchgehen lassen und die Verurteilung aufgehoben (Az: 1 BvR 1318/07). Der Grund: Der „Dummschwätzer“ bezog sich, so die Verfassungsrichter, auf die Argumente des anderen Landrates während der Sitzung, nicht auf seine Person. Bei einer „Auseinandersetzung in der Sache“ greife die Meinungsfreiheit. Wenn aber „die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“, dann sei das eine unzulässige Schmähkritik, so die Verfassungsrichter.‚‚Dummschwätzer ist also nicht als Schimpfwort freigegeben“, sagt ein Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht. Wer ohne konkreten Anlass, ohne sachlichen Hintergrund, eine anderen „Dummschwätzer“ nennt, müsse mit einer Bestrafung rechnen.

“Wegelagerei”

  • Wie fein die Grenzen zwischen erlaubt und verboten sind, zeigt der Begriff „Wegelagerei“ im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen. Sagt ein Autofahrer das direkt zu einem Polizisten (etwa: „Sie ein moderner Wegelagerer“), kann er ziemlich sicher davon ausgehen, wegen Beleidigung verurteilt zu werden. Freigesprochen wurde allerdings ein Autofahrer, der nicht die Beamten als Person, sondern die lediglich die verdeckte Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle als „Wegelagerei“ kritisiert hatte (Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: III 2b Ss 224/02-2/03).

“Oberförster”

  • Anders als vielfach vermutet, gibt es keine besonderen Vorschriften bei „Beamten-Beleidigung“. Der Irrtum rührt möglicherweise daher, dass vor allem Polizisten durch ihren Beruf geübt darin sind, Strafverfahren in die Wege zu leiten und daher öfter solche Fälle vor Gericht landen. Ein Vorteil für den Angeklagten kann es dann sein wenn ein Begriff negative wie positive Wertungen zulässt, wie eine Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten zeigte. „Oberförster“ (zu einem Polizisten gesagt) sei zum Beispiel nicht beleidigend, weil das die Dienstbezeichnung für einen im gehobenen Dienst tätigen Forstbeamten sei (Az: 2 JU Js 186/08). Und das sei ein anständiger Job.

Checkliste Kritik vs. Beleidigung

Wer ein paar Tipps beachtet, der verringert sein Risiko, wegen Beleidigung Ärger zu bekommen.

Meinung: Machen Sie deutlich, dass es sich um eine persönliche Meinung handelt, nicht um eine Tatsachenbehauptung. Geeignet sind Einleitungen wie: „Ich finde, dass…“ oder „Nach meiner Ansicht ist…“ oder „Meines Erachtens nach…“. Schlecht wäre: „Das ist Laienarbeit.“ Besser: „Das wirkt auf mich wie Laienarbeit.“

Verhalten: Richten Sie die Kritik möglichst auf das, was der andere tut – nicht, was der andere angeblich ist. Schlecht wäre zum Beispiel: „Sie sind kein Handwerker, Sie sind ein elendiger Stümper!“ Besser wäre: „Das Ergebnis Ihrer handwerklichen Bemühungen wirkt auf mich äußerst stümperhaft.“

Humor: Wer seine Kritik mit ein wenig Humor verpackt, schafft sich ein Hintertürchen. Der „große weiße Vogel“ von Komiker Heinz Ehrhard kann natürlich für „dumme Gans“ stehen – aber ebenso für Schönheit und Hoffnung, etwa die Friedenstaube.

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