EuGH: Bahn-Entschädigung auch bei Unwetter oder Streik

Bei Verspätungen haben Bahn-Reisende auch bei höherer Gewalt Anspruch auf Entschädigung, etwa bei Unwetter oder Streik. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az: C-509/11). Das ist eine echte Neuerung, so die ARAG Rechtsschutzversicherung.

Schon bisher waren Deutsche Bahn und Privat-Bahnen gesetzlich verpflichtet, eine Entschädigung bei gravierenden Verspätungen zu zahlen. Die Entschädigung beträgt ab einer Stunde Verspätung 25 Prozent des Fahrpreises, ab zwei Stunden 50 Prozent. Eventuell kommen noch Übernachtungskosten hinzu. Neu ist, dass diese Beträge auch bei höherer Gewalt gezahlt werden müssen. Das gilt nun auch bei Streiks und Unwetter. Hier war eine Entschädigung bisher ausgeschlossen.

Das EuGH-Urteil betrifft auch S-Bahnen und andere Nahverkehrsverbindungen. Voraussetzung ist, dass auf den meist kürzeren Fahrten mehr als eine Stunde Verspätung entstanden ist. Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze – Beträge unter vier Euro werden nicht ausgezahlt.

Entschädigung: So wird sie beantragt

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Die Deutsche Bahn hat zusammen mit Privatbahnen ein einheitliches Antragsformular erstellt (abrufbar unter www.bahn.de/fahrgastrechte). Möglich ist auch ein schriftlicher Antrag (Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/M). Die Fahrkarte mit Zangenabdruck des Kontrolleurs muss beigelegt werden. Bei Streitfällen kann man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden (www.soep-online.de).

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