Aufhebungsvertrag: Sperre der Arbeitsagentur vermeiden

Will ein Arbeitgeber Personal loswerden, dann bekommen Arbeitnehmer als Alternative häufig einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten. Anders als früher führt das nicht mehr zwangsläufig zur einer Sperre bei der Arbeitsagentur, wenn man die Kniffe kennt.

Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, so muss der Betrieb keinen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang fürchten. Daher werden Aufhebungsverträge gerne mit Abfindungen schmackhaft gemacht. Der Arbeitnehmer gibt damit freiwillig seinen Job auf. Das Problem: Arbeitsagenturen können generell eine bis zu 12 Wochen dauernde “Sperrzeit” nach Paragraf 144 SGB III verhängen, wenn jemand ohne „wichtigen Grund“ das Beschäftigungsverhältnis gelöst” hat. Bis zu drei Monate Anspruchsdauer sind dann verloren (Paragraph 128 SGB III). Hatte der Arbeitslose zum Beispiel Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld I, sind es dann nur noch neun Monate.

Sperre wegen Aufhebungsvertrag muss nicht sein

Die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrages führte früher regelmäßig zu einer Sperre, da sich der Arbeitnehmer aktiv am Vertragsende beteiligt hat. Für Arbeitnehmer war das eine vertrackte Situation: Die betriebsbedingte Kündigung, etwa wegen einer Werksschließung, konnten sie in der Regel sowieso nicht mehr verhindern. Verzichteten sie aber auf den sinnlosen Kampf und steckten dafür eine Abfindung ein, wurden sie von der Arbeitsagentur dafür bestraft.

Mittlerweile gilt laut einer Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg als „wichtiger Grund“ für einen Aufhebungsvertrages,

  • wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
  • der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
  • die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, darf – da ein wichtiger Grund gegeben war – keine Sperrzeit mehr verhängt werden. Es wird nicht mehr geprüft, ob eine „hypothetische Kündigung“ rechtmäßig gewesen wäre und der Arbeitnehmer sich dagegen hätte wehren müssen. Bei kleineren und vor allem bei größeren Abfindungen riskiert ein Arbeitnehmer aber weiterhin eine Sperrzeit.

Wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag besteht wenn…

Auslöser für das Umdenken bei der Bundes-Arbeitsagentur war ein Urteil des Bundessozialgerichtes (Az: B 11a AL 47/05 R). Die obersten Sozialrichter sahen bei diesem Fall „angesichts der ohnehin nicht zu vermeidenden Beschäftigungslosigkeit“ eine wichtigen Grund darin, „sich durch Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest die ihm zugesagte Abfindung zu sichern.“ Ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages wäre eine Abfindung in dem verhandelten Fall nicht gezahlt worden.

Seit 2004 hat der Gesetzgeber ohnehin Anreize geschaffen, auf Kündigungsschutzklagen zu verzichten. Arbeitnehmer, die bei einer betriebsbedingten Kündigung bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Klageverzicht angeboten bekommen, haben jetzt einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von mindestens 0,5 Brutto-Monatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung (Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz). Solange die Abfindungszahlung unter diesen Voraussetzungen zu Stande gekommen ist, läuft der Arbeitnehmer ebenfalls keine Gefahr, mit einer Sperrzeit belegt zu werden.

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