FINBLOG.de – Aktuelle Notizen vom Finanzjournalist Andreas Kunze

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25. Februar 2010
Das große Finblog-Reise-Quiz: Wo bin ich?

Wie fast jedes Jahr um diese Zeit ist es wieder so weit: Ich bin auf Reise.
Aber wo? Das ist die spannende Finblog-Mitmach-Frage in den nächsten zwei Wochen.
Wer die jeweilige Tagesaufgabe als erster löst, gewinnt einen Backlink auf seine Homepage!
Ich mache es heute mal richtig schwer:
Bis zur aktuellen Stadt waren es 10 Stunden Flug. Die Einreise-Formalitäten waren nach gefühlten 5 Stunden erledigt, das Warten in der Schlange am Taxistand dauerte weitere fünf gefühlte Stunden. Es ist sehr sonnig hier und die Leute sprechen Englisch oder Spanisch. Als kleine Hilfe dieses Foto.
Wobinich1 in Das große Finblog-Reise-Quiz: Wo bin ich?

Nachtrag: Herausgefunden hat es Henning Kockerbeck, der als Detektiv sicher ein Großer der Branche wäre.
Seine Seite: http://www.splashpages.de

23. Februar 2010
Volksbanken: Wir machen den Brief frei

22. Februar 2010
Rechtsschutz-Versicherung: Deckung für Zertifikate-Opfer

Die Verbraucherzentrale Bremen berichtet von einem Gerichtsstreit, in dessen Folge ein Rechtsschutzversicherer einem Zertifikate-Opfer eine Deckungszusage erteilt hat. Der Rechtsschutzversicherer wird also einen Prozess auf Schadenersatz finanzieren. Die Rechtsschutzversicherer verweigern Versicherungsschutz laut Verbraucherzentrale Bremen gerne mit dem Hinweis, dass Termin- und Spekulationsgeschäfte nicht versichert seien.
Hier die Mitteilung im Volltext:

Viele Menschen haben in der Finanzmarktkrise verloren und könnten aussichtsreiche Ansprüche gegen Banken und Finanzvermittler geltend machen. Doch häufig kommt es nicht zur Klage, denn die Rechtschutzversicherung verweigert den Geschädigten den Deckungsschutz. Möglicher Weise zu Unrecht, wie jetzt das Amtsgericht Mannheim zu erkennen gegeben hat.

Allein mit „Lehmann-Zertifikaten“ haben ca. 50.000 Geschädigte ihr Geld verloren, die meisten, ohne angemessen über diese Risiken aufgeklärt worden zu sein. Gut, wer eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, würde man in solchen Fällen vermuten. Tatsächlich erleben viele Geschädigte aber noch eine zweite herbe Enttäuschung: Ihr Rechtsschutzversicherer verweigert die Hilfestellung und verweist auf eine Klausel im Kleingedruckten. Diese besagt dass Streitfälle aus „Termin- und vergleichbaren Spekulationsgeschäften“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Konfrontiert mit dieser Absage resignieren viele geprellte Anleger. Denn sie möchten das Prozessrisiko nicht selbst tragen und sie trauen sich deshalb auch nicht, zuerst noch ihre Rechtschutzversicherung zu verklagen.

Eine Lehman-Geschädigte, die bei der NRV Neue Rechtschutzversicherung versichert ist, hat sich jedoch nicht abschrecken lassen und ist gegen den Versicherer vor das Amtsgericht Mannheim gezogen. Mit Erfolg. Das Gericht gab zu erkennen, dass bei den als sicher angepriesenen Lehmann-Papieren nicht die typischen Gefahren von Termin- und ähnlichen Spekulationsgeschäften vorlagen. Um einem entsprechenden Urteil vorzukommen, knickte der Versicherer ein und sagte die Übernahme der Klage – und Anwaltskosten zu.

Anleger, die ähnliche Absagen von ihrem Rechtsschutzversicherer erhalten haben, sollten also nicht vorschnell resignieren, sondern genau prüfen, was in ihrem Vertrag steht. Bei Klauseln, die lediglich die genannten „Termin- und verbundene Spekulationsgeschäfte“ ausschließen, bestehen nunmehr gute Chancen, dass nach den Erfahrungen mit dem Mannheimer Richtern auch andere Rechtschutzversicherer es lieber nicht auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen werden.

Allerdings: Der Mannheimer Fall lässt sich nicht auf alle Rechtsschutzversicherungen übertragen. Gerade in den neueren Verträgen ist zumeist der Risikoausschluss weiter gefasst und es besteht ausdrücklich kein Rechtsschutz für „den Ankauf, die Veräußerung und die Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) , Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung.“

Für die meisten Rechtschutzversicherer stehen Rechtsforderungen aus der Kapitalanlage damit mittlerweile auf einer Stufe mit Schadensersatzansprüchen nach inneren Unruhen, nuklearen Unfällen und kriegerischen Ereignissen: Sie sind nicht versicherbar – was nochmals ein bemerkenswertes Licht auf die Zustände am deutschen Finanzdienstleistungsmarkt wirft.

Bei Verträgen mit einem solchen weitgehenden Risikoausschluss haben die Versicherten auch nach dem Mannheimer Fall keine Chance auf eine Deckungszusage.

Wichtig ist deshalb: Wer an einem Rechtsschutz für die Kapitalanlage interessiert ist, muss penibel auf das Kleingedruckte achten. Es gibt noch einige wenige Versicherer, die diesen Bereich nicht vollständig ausschließen. Hier sollte man sich beraten lassen.

Und Achtung: In älteren Rechtschutzversicherungen wird die Wertpapieranlage zumeist noch abgedeckt. Vorsicht deshalb, wenn der Versicherer mit einem angeblich besseren neuen Tarif lockt! Viele Rechtschutzversicherte sind darauf schon hereingefallen.

19. Februar 2010
Private Altersvorsorge soll zur Pflicht werden

Finlinks vom 19.02.2010

Welt
Banken fordern Pflicht zur privaten Altersvorsorge

(Klar doch, eben noch am staatlichen Notfall-Tropf, nun wieder die Fürsorger der Nation.)

sozialleistungen.info
Studie: Mittelschicht braucht Hartz IV nicht zu fürchten

(Ein beliebtes Verkaufsargument für die Riester-Rente, “Hartz4-sicher”, ist damit entkräftet.)

Spon
Fed wagt die Zinswende

Haufe.de
Instandhaltungsrücklage – BGH kippt langjährige Abrechnungspraxis

IV
Gericht bestätigt: Keine Witwenrente bei “Versorgungsehe”

Faz
Demand Media: Resterampen-Journalismus

Meedia.de
Fünf Dinge, die die Web-Welt nicht braucht

18. Februar 2010
Macht Google bald die Immobilien-Portale platt?

Online-Portale für Immobilienanzeigen waren in den letzten 10 Jahren sehr erfolgreich, den Tageszeitungen das Geschäft mit Miete und Verkauf wegzunehmen. Nun werden die Immobilien-Portale möglicherweise vom Jäger zum Gejagten: Google möchte diesen Markt via Google Maps erobern.

In Australien hat Google gerade vorgestellt, wie die Immobiliensuche laufen soll: Der Immobilien-Interessent gibt z.B. einen Stadtteil ein und bekommt Objekte auf Google Maps angezeigt. Die Suche kann dann mit einem Menü wie bei den bekannten Immobilien-Portalen verfeinert werden, etwa mit einem Maximal-Preis. Zu den angezeigten Objekten werden per Klick Fotos und Infos angezeigt, dazu natürlich Werbung. Mit Google Street View lässt sich die Umgebung erkunden…
Laut Google wurden mit zahlreichen Maklern und kleineren Immobilienportalen Kooperationen geschlossen. Deren Objekte kann Google erfassen und anzeigen. Die großen Anbieter Australiens sind, wenig verwunderlich, nicht dabei. Hier ein Werbefilm von Google:

Wird das den Immobilienmarkt eines Tages umkrempeln? Die Google-Idee wirkt bestechend, es spricht aber auch einiges dagegen: Eine Map-Suche funktioniert nur, wenn der genaue Standort bekannt ist. Es gibt aber Eigentümer, die ihre Verkaufsabsichten nicht unbedingt an die große Glocke hängen möchten. Via Google würden sie eher identifierbar. Außerdem werden manche Objekte von mehreren Maklern angeboten. Das fällt normalerweise kaum auf – bei der Suche sozusagen nach Straße und Hausnummer wäre die Enttarnung unvermeidlich. So viel Marktransparenz, zweifellos gut für Käufer, wird der Immobilienbranche nicht unbedingt recht sein.

Gefunden bei Mallorca-Immobilien-Blog

17. Februar 2010
Mietwohnung: Mängel verjähren nicht (BGH-Urteil)

Mieter können noch nach Jahren vom Vermieter fordern, dass ein Mangel beseitigt wird. Nur weil ein Mieter eine Zeit lang mit dem Mangel gelebt hat, ist der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung nicht verjährt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (VIII ZR 104/09).
Der “Deutsche Mieterbund”freut sich und sieht als eine Konsequenz des Urteils, “dass Mieter, die nicht sofort Gerichte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten, sondern es erst „im Guten“ versuchen, nicht fürchten müssen, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden”.

Die Pressemiteilung des Bundesgerichtshofes:

Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.

*§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 104/09

AG Düren, Urteil vom 4. November 2008 – 46 C 303/08

LG Aachen, Urteil vom 9. April 2009 – 2 S 333/08