In einem Artikel über Urlaubsplanung schrieb ich: “Das letzte Wort hat der Chef. Falls vorhanden, hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht (§ 87, Absatz 1, Satz 5 Betriebsverfassungsgesetz).” Ein Betriebsrat schrieb daraufhin der Redaktion:
Völlig daneben liegt ihr Autor des Artikels mit der Bemerkung der Betriebsrat habe nur ein Mitspracherecht bei der zeitlichen Lage des Urlaubes. Der Fehler beginnt damit das er den § 87 Betr.VG zitiert mit dem Recht des BR auf Mitsprache. Der § 87 bedeutet eindeutig Mitbestimmung . Es besteht also definitiv ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates was er mit seiner Unterschrift unter dem Urlaubsplan als wahrgenommen dokumentiert
Leider kann ich als langjähriger Betriebsrat nur bestätigen das diese Denkweise bei Vorgesetzten zutrifft. Aber das Ihre Zeitung diesem Irrglauben noch unterstützt halte ich für nicht gut . Vielleicht sollten in Zukunft zu diesem und ähnlichen Problemen Betriebsräte gehört werden die aus der Praxis berichten können. So erweckt es den Eindruck das ein BR zur zeitlichen Lage des Urlaubes nur schmückendes Beiwerk wäre.
Anders als mit Zeichensetzung kennt sich der langjährige Betriebsrat mit dem Wortlaut des Gesetzes gut aus: Da steht Mitbestimmungsrecht – nicht Mitspracherecht. Gerne hätte ich den Betriebsrat gefragt, worin er den Unterschied sieht. Ich möchte ihm aber nicht seine sicher äußerst knapp bemessene Zeit stehlen.
[box type=”info”]Tipp: Eine Artikelserie zum Thema Urlaub von Arbeitnehmern finden Sie hier unter http://finblog.de/ratgeber/urlaubsrecht/[/box]