Überwachungskameras: Diese Urteile sollten Sie kennen

Immer mehr Hauseigentümer installieren Überwachungskameras, um sich  zu schützen. Auch zur Abschreckung von Einbrechern ist die Videoüberwachung – vor allem mit entsprechenden Hinweisschildern – sicher nützlich. Aber darf man Nachbarn beobachten, darf heimlich fotografiert werden? Es gibt zahlreiche Urteile dazu.

Überwachungskameras greifen allgemein in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenen Hausbewohner oder Passanten ein, die von der Kamera erfasst und deren Bilder aufgezeichnet werden. Die Überwachung von Haus- oder Geschäftsfassaden ist laut einer Entscheidung des AG Berlin-Mitte nur dann erlaubt, falls hierbei nur ein schmaler Streifen des angrenzenden öffentlich zugänglichen Raums erfasst wird (Az.: 16 C 427/02).

Überwachung auf öffentlichen Wegen heikel

Im konkreten Fall hatte laut ARAG ein Kaufhausbesitzer seine Schaufensterfront mit Überwachungskameras beobachtet , um Graffitis und Beschädigungen der Schaufensterscheiben vorzubeugen. Die Kamera erfasste auch den etwa einen Meter breiten Streifen des angrenzenden Bürgersteigs. Die Richter verwiesen zur Begründung auf § 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder berechtigter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Weil der schmale Bildausschnitt in diesem Fall dazu führte, dass unter normalen Umständen eine Identifikation der Passanten unmöglich war, gleichzeitig aber das Sicherheitsbedürfnis des Kaufhauses erfüllt war, ließ das Gericht die Kameraüberwachung zu.

Überwachungskameras im Hausinnern

Was aber gilt, wenn die Überwachungskamera im Hausinnern Bilder macht? So war es in einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall: Dort hatte ein Hausherr im Treppenhaus seines Mietshauses eine Videokamera befestigt. Die Kamera machte Bilder von der Innenseite der Haustür und erfasste alle Menschen, die das Haus betraten. Die Mieterin sah als Folge ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, berichtet die ARAG.  Der Amtsrichter gab ihr Recht (Spruch vom 16.10.2009, Az.: 423 C 34037/08).

Die Überwachung des Hauseingangs anhand einer Kamera stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieses Recht umfasse ebenso wie die Freiheit, die Wohnung ohne Überwachung zu betreten oder zu verlassen als auch die Freiheit, in Ruhe Besuch empfangen zu vermögen.

Der Rechtsbruch überwog nach These des Richters auch die vom Vermieter behaupteten Beeinträchtigungen. Der hatte argumentiert, es habe in der Historie Graffiti-Schmierereien an der Außenseite der Haustür und an der Hauswand gegeben. Die könnten gleichwohl durch die Kamera an der Innenseite der Tür nicht abwendet werden, so das Gericht. Ebenfalls das KG Berlin verbot in dem Urteil Überwachungskameras in einem Mietshaus – und zwar im Fahrstuhl. Die hatte die Vermieterin angebracht, da es da – jedoch nur ein einziges Mal – zu Schmierereien gekommen war. Die Mieter waren im vorher schriftlich über die beabsichtigte Videoüberwachung informiert worden. Das Gericht attestierte der Vermieterin wegen der beengten räumlichen Verhältnisse im Aufzug einen besonders schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mieter, da der Betroffene der Videokamera hier „Auge in Auge“ direkt gegenüberstand.

Videoüberwachung auf privaten Parkplätzen

Die Kameraüberwachung von privaten Pkw-Stellplätzen kann ebenfalls illegal sein. Zu diesem Resultat kam das OLG Düsseldorf in diesem Fall: Eine Wohnungseigentümerin hatte vom Balkon aus ihren Stellplatz überwacht, an dem ihr ein Sondernutzungsrecht zustand. Begründung: Ihr Pkw sei dort zweimal hintereinander beschädigt worden. Dagegen klagte ein anderer Wohnungseigentümer, dem das Sondernutzungsrecht am übernächsten Abstellplatz zustand. Er musste auf dem Weg zum Haus notgedrungen den Teil im Blickwinkel der Überwachungskameras durchqueren und fühlte sich als Folge in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Zu Recht, befand das Oberlandesgericht. Die Überwachung geschah regelmäßig und über einen längeren Zeitraum, ohne dass er wissen konnte, wann die Kamera aktiv war und ob die Aufzeichnungen weiterverwendet wurden. Das stellte nach Ansicht der Kadi eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar. Folglich wurde die Überwachungskamera verboten.

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5 Gedanken zu „Überwachungskameras: Diese Urteile sollten Sie kennen

  1. Marion Rüdiger Antworten

    Ich wohne in einem neubaublock von dem aus die balkone genau gerade rüber vom öffentlichen Parkplatz sind. Voriege Woche wurden meinen Nachbarn die Reifen zerstochen und heute in meinem Auto von hinten bis vorne zwei Schrammen durchgezogen. Darf ich eine Video Kamera anbringen um den Parkplatz überwachen zu lassen?

  2. T. Gleissner Antworten

    Ich werde 2 Überwachungskameras an meiner nördlichen Seite meines Hauses anbringen, um die Nachbarn abzuschrecken, immer wieder und wieder ihr schmutziges Wasser zu unserem Grundstück wie auch den Schnee (falls es schneien sollte) auf unser Grundstück zu schieben. Zwischen meinem Haus und den Nachbarn verläuft eine Stichstraße und das ist mit ein ausschlaggebender Grund, denn die Grundstücksgrenze verläuft exakt auf der Linie. Weder die Möchtegern Gesetze noch von jemand anderes lass ich mir vorschreiben, was ich auf meinem Grundstück darf oder nicht darf.

  3. Karsten Assmann-Funk Antworten

    Kleiner Tipp: erstmal versuchen, die eigene Immobilie mit einer Kamera-Attrappe zu sichern. Hat bei einem Bekannten wirklich geholfen, die Grafittis sind seitdem spürbar weniger geworden. Und beschwert hat sich bisher auch noch niemand.

    • Uwe R. Schmidt Antworten

      ..leider kein guter Tipp! Auch dazu hat sich die Rechtssprechung schon eindeutig geäußert (..Auch die Attrappe einer technisch einwandfreien Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wohnungsmieters und seiner Besucher und ist zu entfernen – AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 24.01.2008 – 10 C 156/07). Gruß Uwe

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