Der Taschengeldparagraph ist eine Ausnahmevorschrift zur Geschäftsfähigkeit eines Kindes. Dass ein Kind überhaupt einen Kaufvertrag abschließen darf, setzt seine Geschäftsfähigkeit voraus. Diese ist bei Kindern unter sieben Jahren noch nicht gegeben, erst ab diesem Alter ist ein Kind beschränkt geschäftsfähig und damit ein Kauf vom eigenen Taschengeld möglich. Geregelt ist dies im sogenannten Taschengeldparagraphen im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Titel „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“, § 110 BGB.
„Mit dem Taschengeldparagraphen wird unterstellt, dass bestimmte Geschäfte des Minderjährigen von Anfang an wirksam sein sollen, wenn er seine Gegenleistung, insbesondere die Leistung der Zahlung, aus ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln selbst leistet“, erklärt zu diesem Thema Inge Saathoff, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein.
[box type=”info”] Höhe des Taschengeldes: Laut KidsVerbraucherAnalyse 2013 verfügen Kinder von sechs bis 13 Jahren aktuell im Schnitt über 27,56 Euro im Monat. [/box]
Dass die Eltern dem Kind Taschengeld geben, gilt rechtlich also als ihre Einwilligung dafür, dass das Kind selbst Geschäfte tätigen kann. Allerdings gibt es hier Grenzen. Dabei geht es um die Art der eingegangenen Verträge, etwa Verträge für Handys oder Fitness-Studios. Inge Saathoff zufolge seien solche Verträge zunächst unwirksam, bis beispielsweise die Eltern damit einverstanden sind. „Damit soll erreicht werden, dass der Taschengeldparagraph gerade nicht dazu führt, dass Minderjährige Kreditgeschäfte tätigen“, so die Fachanwältin für Familienrecht aus Oldenburg.
Ein Vorschulkind darf streng genommen noch gar nichts kaufen, da es als geschäftsunfähig gilt. Selbst wenn der Verkäufer dachte, das Kind sei älter als sieben Jahre, gilt das Geschäft nicht.Inge Saathoff darauf hin: „Je jünger das Kind ist, desto restriktiver wird man werten, ob eine größere Ausgabe getätigt werden durfte oder nicht. Ein Verkäufer ist daher bei höheren Beträgen gut beraten, die Einwilligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen.“