Steuererklärung: Wer muss sie eigentlich machen?

Die Abgabe der Steuererklärung ist immer mit Arbeit verbunden. Vor allem Rentner, Studenten oder Mini-Jobber sind oft verunsichert, ob sie überhaupt den Papierkram auf sich nehmen müssen.

Steuern zahlen zu müssen ist das eine. Eine Steuererklärung abgeben zu müssen das andere. Selbst wenn später heraus kommt, dass gar keine Steuern zu zahlen sind, muss in vielen Fällen erst mal mit dem Finanzamt abgerechnet werden. Dabei wird zwischen Arbeitnehmern und Nicht-Arbeitnehmern unterschieden.

Der Arbeitnehmer: Grundsätzlich hat er, sei es ständig beschäftigt oder als Student nur gelegentlich, mit dem Steuerabzug vom Lohn bereits seine Schuld beim Fiskus erfüllt, sofern sonst keine anderen Einkünfte vorlagen. Das bedeutet: Die Steuererklärung kann entfallen. Der Arbeitnehmer kann jedoch freiwillig eine Erklärung einreichen, wenn er eine Erstattung erwartet(„Antragsveranlagung“). In bestimmten Fällen ist auch der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben („Pflichtveranlagung“). Geregelt ist das im Paragrafen 46 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, kurz EStG):

  • Wenn das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hatte. Dies gilt jedoch nicht für den Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag (Paragraph 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
  • Wenn bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen wurde. Pauschal versteuerte Minijobs müssen indes nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
  • Wenn weitere bislang unversteuerte Einkünfte bezogen wurden (z.B. aus einem Nebenjob), die mehr als 410 Euro ausmachten.
  • Wenn steuerfreie Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld bezogen wurden.
  • Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn hatten und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.

Der Nicht-Arbeitnehmer: Selbstständige, Vermieter oder auch Rentner müssen immer eine Einkommensteuererklärung vorlegen – sofern ihre Einkünfte abzüglich Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sparerfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und anderen Abzugsposten den Grundfreibetrag für 2015 von 8.472 Euro (Alleinstehende) oder 16.)$$ Euro (Ehepaare) übersteigen. Übrigens: Selbst Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag lagen.

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