Per PayPal Spenden zu schicken ist einfach und schnell. Viele Organisationen wie SOS-Kinderdörfer ermöglichen PayPal-Spenden. Dem deutschen Fiskus ist das allerdings nicht geheuer. Der PayPal-Kontoauszug reicht nicht, damit die Spende bei der Steuer geltend gemacht werden kann. Das berichtet die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem und verweist auf eine Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen (Az. S 2223 A – 111 – A 3.15).
Wer Gutes tut und an gemeinnützige Organisationen spendet, wird vom Finanzamt dafür belohnt. Um aber Spenden steuermindernd geltend machen zu können, ist grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers erforderlich. Der genaue Inhalt dieser Zuwendungsbestätigung wird von der Finanzverwaltung vorgeschrieben. Bei Spenden bis zu 200 Euro gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme: Hier genügt als Zuwendungsnachweis dann auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, aus der Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sind.
Kontoauszug von PayPal kein “Zuwendungsnachweis” für Spenden
Zahlreiche gemeinnützige Organisationen, die auch über ihre Internetseite um Spenden bitten, haben neben dem Weg der herkömmlichen Überweisung oder der Lastschrift-Einzugsermächtigung auch die Möglichkeit eingerichtet, Spenden über das Online-Bezahlsystem PayPal zu leisten. In diesem Verfahren wird nicht direkt das Bankkonto des Spenders belastet, sondern er erhält vielmehr von PayPal periodisch über die Zahlungen, die über das System abgewickelt werden, eine Art Kontoauszug. Aus diesem lassen sich auch die Summe und der Empfänger der Spende ersehen.
„Ungünstig für den Spender: Die Finanzverwaltung erkennt diesen Abrechnungsausdruck von PayPal ausdrücklich nicht als vereinfachten Zuwendungsnachweis an“ warnt Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Jörg Sauer von Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen (Az. S 2223 A – 111 – A 3.15). Begründet wird die Auffassung damit, dass bei Zuwendungen über PayPal der tatsächliche Zugang bei den gemeinnützigen Organisationen nicht gewährleistet werden kann. Ob dieser Einwand berechtigt ist, sei dahingestellt. Fakt ist: Um die Spende steuerlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, muss bei Zahlung über PayPal bei der gemeinnützigen Organisation eine herkömmliche Spendenbescheinigung angefordert werden, so Dr. Sauer.
Andreas Kunze meint: Die Spendenbescheinigung kostet natürlich Verwaltungsaufwand und verringert den Betrag, der tatsächlich von der Spende für gute Zwecke übrig bleibt. Der Gesetzgeber sollte die kleinkarierten Finanzbeamten zurückpfeifen und die Spende per Paypal einer Banküberweisung gleichstellen.
Die Beamten sind oftmals gar nicht (so) kleinkariert. Zumindest herrscht bei den Staatsdienern in den Finanzämtern oftmals mehr Sinn und Gespür für das wahre Leben als es scheinbar in den Hinterzimmern der Republik vorhanden ist, in denen Gesetze und Verwaltungsanweisungen fernab der Wirklichkeit formuliert werden. Nur kann auch in den Amtsstuben dieser Republik nicht losgelöst von Gesetz und Verordnung entschieden werden, sonst gibts Ärger.