Sonderangebote-Rechtslage: 2 Tage Vorrrat muss sein

Sonderangebot oder sonderliches Angebot? Im Schlussverkauf locken die Händler teils mit riesigen Preisnachlässen. Aber was ist, wenn es die angepriesene Ware gar nicht gibt? So genannte „Sonderverkäufe kann ein Händler mittlerweile ganz nach Lust und Laune veranstalten. Ob sie dann ein paar Tage oder mehrere Wochen dauern (früher maximal zwei Wochen), überlässt der Gesetzgeber allein der kaufmännischen Vernunft.

Wichtig für Verbraucher: „Als irreführend gilt es ausdrücklich, wenn für Sonderangebote getrommelt wird, die nicht in angemessener Menge vorrätig sind.“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter. Und was ist „angemessen“? Der Gesetzgeber sieht “im Regelfall” einen Vorrat für zwei Tage als angemessen an. „Dass wenige Stunden nach Ladenöffnung das Superschnäppchen schon vergriffen ist, darf demnach eigentlich nicht mehr vorkommen“, sagt Vetter.

Pflicht zu „angemessener Menge“  bei Sonderangeboten

Wenn doch – dann hat der Verbraucher von der Schutzvorschrift leider erst mal nichts. Unlauterer Wettbewerb kann zwar unter anderem Schadenersatzansprüche nach sich ziehen – die können aber nur Mitbewerber, also andere Händler, geltend machen. Dem geneppten Schnäppchenjäger in Deutschland bleibt nur die Beschwerde bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale.

Sehr viel besser sieht es für den Verbraucher aus, wenn ihm eine mangelhafte Ware angedreht wurde. Dann kann er seine Ansprüche als Käufer stellen – ganz egal, ob er nun während eines Sonderverkaufes oder an einem ganz normalen Tag gekauft hat. Von Schildern wie “Aktionsware vom Umtausch ausgeschlossen” sollte er sich nicht bluffen lassen. Nur wenn eindeutig vor dem Kauf auf Fehler hingewiesen wurde (zum Beispiel durch die Aufschrift “2. Wahl”), sind die Ansprüche eingeschränkt. Das leuchtet ein, denn wenn jemand einen Fehler kannte, soll er sich hinterher nicht darüber beschweren.

Sonderangebote von Umtausch ausgeschlossen? Keineswegs

Ansonsten aber muss selbst um 70 oder 80 Prozent reduzierte Ware tipptopp in Ordnung sein. Der Verkäufer hat das zu gewährleisten. Schon seit dem 1. Januar 2002 gilt dabei eine von sechs auf 24 Monate verlängerte Frist. Bei einem Mangel kann der Käufer zunächst die so genannte Nacherfüllung fordern, und zwar entweder per Reparatur oder per Ersatzlieferung. Bis zu zwei Reparaturversuche sind zu erdulden.

Dauert die Reparatur zu lange oder misslingt sie, kann der Kunde sein Geld zurückfordern. Er erklärt dafür den Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer muss unter Umständen nicht den vollen Betrag zurückzahlen, denn er darf die bisherige Nutzung in Rechnung stellen. Die Minderung ist eine andere Möglichkeit, auf den nicht behobenen Mangel zu reagieren. Der Käufer verlangt nicht sein gesamtes Geld zurück, sondern nur einen Teil, der der Bedeutung des Mangels entspricht.

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6 Gedanken zu „Sonderangebote-Rechtslage: 2 Tage Vorrrat muss sein

  1. Henry Antworten

    Das Ganze wirkt sehr komisch, eher abschreckend.

    Ich will ja nichts unterstellen, aber hat der Typ, der das geschrieben hat, irgendwelche Probleme mit der deutschen Sprache gehabt?

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