Minijobs: Wenn die Putzfrau krank wird

Gerade für Familien mit Kindern ist die  Putzfrau oft unverzichtbar. Jedoch bereitet die Haushaltshilfe oft ein schlechtes Gewissen, weil sie schwarz beschäftigt wird. Dabei ist es einfach geworden, den Job legal zu gestalten – zudem bietet die Anmeldung große Vorteile im Krankheitsfall.

Personal für “haushaltsnahe Dienstleistungen” kann unkompliziert beschäftigt werden. Als haushaltsnah gilt die Putzfrau ebenso wie der Gärtner. Der Arbeitgeber hat bis zu einem Monatverdienst von 400 Euro eine Steuer- und Sozialabgabenpauschale von 13,7 Prozent an die Minijob-Zentrale abzuführen. Darin enthalten sind je fünf Prozent Pauschalbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,1 Prozent Umlage zur Arbeitgeberversicherung sowie zwei Prozent einheitliche Pauschalsteuer.

Im Gegenzug kann der Arbeitgeber zehn Prozent seiner Ausgaben, maximal 510 Euro im Jahr, auf Antrag von seiner Steuerschuld abziehen (Paragraph 35a EStG) – also nicht nur vom zu versteuernden Einkommen absetzen, sondern direkt mit seinem Tribut an den Fiskus verrechnen. Damit wird ein Großteil der Sozialabgaben direkt vom Staat erstattet.

Anmeldung der privaten Putzfrau über “Haushaltsscheckverfahren”

Die Anmeldung der Perle lässt sich über das so genannte “Haushaltsscheckverfahren” abwickeln. In dem einseitigen Formular sind Name, Anschrift sowie Umfang und Dauer der Beschäftigung anzugeben. Die Minijob-Zentrale erhält damit zugleich eine Einzugsermächtigung, so dass sie die Pauschale vom Konto abbuchen kann. Das Formular ist online abrufbar (www.minijob-zentrale.de).

Statt eine pauschale Steuer von zwei Prozentpunkten abzuführen, ist es auch möglich, die Steuer individuell zu errechnen, einzubehalten und an das örtliche Finanzamt zu überweisen. Das dürfte für Privathaushalte kaum interessant sein. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass auch die Pauschalsteuer auf den Minijobber abgewälzt werden kann. Das bedeutet: Die Pauschalsteuer kann vom Lohn des Minijobbers einbehalten werden.

Oft unbekannt: Wird die Haushaltshilfe krank oder geht in Mutterschutz, hat sie wie jeder andere Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. „Das könnte die Haushaltshilfe selbst dann einfordern, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehen sollte“, so Professor Hildegard Gahlen, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Essen. Durch die „Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft“ in Höhe von 0,1 Prozent können sich Privat-Arbeitgeber die Lohnfortzahlung über die Ausgleichsversicherung erstatten lassen.

Aber es gibt andere Risiken: Der Privat-Arbeitgeber muss zusehen, dass im Jahresdurchschnitt 400 Euro pro Monat nicht überschritten werden (etwa durch ein gut gemeintes Weihnachtsgeld). Liegt der Verdienst über dieser Grenze, werden die normalen, sehr viel höheren Abgaben fällig. Ein weiteres Risiko: Kommt später heraus, dass der Minijobber zeitgleich mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatte und dadurch die Verdienstgrenze überschritten hat, können auf den Arbeitgeber erhebliche Nachforderungen für Sozialabgaben zukommen. Professor Gahlen: “Der Minijobber sollte eine Erklärung über seine Jobs abgeben, für die er selber haftbar gemacht werden kann.“

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Ein Gedanke zu „Minijobs: Wenn die Putzfrau krank wird

  1. Ester Diemer Antworten

    Da ich mich gerade dazu informiere auf Minijobbasis Reinigungsarbeiten durchzuführen, helfen mir Ihre Anmerkungen sehr weiter. Allein die Absicherung im Krankheitsfall ist für mich ein Grund, die Arbeit bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Jedoch frage ich mich, wie das funktionieren soll, wenn es nur einen mündlichen Arbeitsvertrag gab.

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