Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften gilt auch bei Online-Kursen. So bot zum Beispiel eine Yachtschule Online-Kurse mit einer Laufzeit von 24 Stunden bis zu sechs Monaten an. Über das bei Fernabsatzgeschäften bestehende Widerrufsrecht hat sie Nutzer nicht aufgeklärt und berief sich auf eine Ausnahmeregelung für Verträge im Bereich der Freizeitleistungen.

Zwar stufte das Oberlandesgericht Hamm die Nutzung des Online Kurses als Freizeitveranstaltung ein – jedoch griff die Ausnahmeregelung nicht  (OLG Hamm, Az.: I-4 U 135/12). Die Verbraucher konnten sich nicht vor Vertragsschluss über Inhalt und Qualität des Online-Kurses informieren, da die Kursmaterialien erst nach Abschluss des Vertrages abrufbar waren, so die ARAG Rechtsschutzversicherung.

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