Ein Privathaftpflicht-Versicherer muss nicht für Urin-Schäden durch Katzen in einer Mietwohnung aufkommen, wenn mehrere tagsüber unbeaufsichtigte Katzen den Schaden angerichtet haben. So urteilte das Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (Az: 5 W 72/13), wie die ARAG berichtet.
Die in Vollzeit tätige, alleinstehende Frau hatte in ihrer Wohnung drei Katzen gehalten, die sie tagsüber etliche Stunden alleine ließ. Als sie aus der Wohnung ausziehen wollte, wurde festgestellt, dass Teile des Parkettfußbodens einschließlich der Sockelleisten mit Tierurin verseucht waren. Die Kosten für den Austausch des Bodens wollte der Vermieter erstattet haben.
Die Mieterin meldete den Vorfall ihrer privaten Haftpflichtersicherung und bat um Deckungsschutz. Doch diese weigerte sich, für den Schaden einzustehen. Zu Recht, meinte das Saarländische OLG. Denn das Halten von drei Katzen in einer 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung geht nach Ansicht des Gerichts über einen vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, wenn die Tiere wie im Fall der Antragstellerin nicht ausreichend betreut und beaufsichtigt werden. Der Privathaftpflicht-Versicherer habe zur Recht die Leistungsübernahme verweigert.