Urlaub auch während Kündigungsschutzprozess möglich (9 AZR 760/11)

Zieht sich ein Kündigungsschutzprozess jahrelang hin, ohne dass die Kündigung rechtswirksam geworden ist, gelten in dieser Zeit alle Urlaubsansprüche weiter. Verweigert der Arbeitgeber während des Rechtsstreits den beantragten Urlaub, gerät er auch ohne Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug. Der jedenfalls darf zu Recht schließen, der Urlaub würde ihm ernsthaft und endgültig verweigert. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (9 AZR 760/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlangte ein Qualitätsmanager von seinem ehemaligen Unternehmen, ihm bezahlten Ersatzurlaub von jeweils 30 Arbeitstagen für drei aufeinanderfolgende Jahre zu gewähren. Solange nämlich hatte es gedauert, bis eine ihm ausgesprochene Kündigung rechtswirksam wurde. In dieser Zeit war ihm mit Verweis auf das laufende Kündigungsschutzverfahren immer wieder der verlangte Urlaub verweigert worden. Und nun wären die gesetzlichen Fristen abgelaufen, da die Ansprüche nicht rechtzeitig abgemahnt worden seien.

Bundesarbeitsgericht: Auch ohne Mahnung Urlaubsanspruch

Dem widersprachen Deutschlands oberste Arbeitsrichter beim Bundesarbeitsgericht. Eine Mahnung und die erst durch sie einsetzende Fristenverlängerung entbehre hier ihres Sinns. “Der Betroffene durfte aus dem Verhalten seines Arbeitgebers endgültig schließen, er werde ihm prinzipiell keinen Urlaub gewähren”, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos den Erfurter Urteilsspruch. Obwohl der Arbeitgeber rechtlich nicht gehindert war, seinem Arbeitnehmer vorbehaltlos den bezahlten Urlaub zu erteilen – unbeschadet davon, dass die Parteien zu dieser Zeit einen Kündigungsschutzprozess führten. Bestand doch das nicht wirksam gekündigte Arbeitsverhältnis fort.

Wenn ein Schuldner aber unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen, liegt eine Erfüllungsverweigerung vor, für die es keiner zusätzlichen Mahnung mehr bedarf. Der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch wandelt sich deshalb in einen Schadensersatz in Form einer als bezahlten Ersatzurlaub zu gewährenden Naturalrestitution um.

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