Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist das von der Stadt Stuttgart verhängte Taubenfütterungsverbot rechtmäßig. Das Gericht sah in dem Verbot weder einen Verstoß gegen die Tierschutzvorgabe des Grundgesetzes noch eine Einschränkung der Rechte der Tauben fütternden Personen (Az. 5 K 433/12).

Die Stadt Stuttgart hatte im Rahmen einer städtischen Verordnung ein Fütterungsverbot für Tauben im Stadtgebiet erlassen. Eine Frau hatte jedoch trotzdem Tauben und andere Vögel gefüttert. Die Stadt verbot ihr daraufhin jegliche Fütterungsaktionen und begründete dies unter Hinweis auf die Verordnung auch mit möglichen Gesundheitsgefährdungen durch die Tiere. Die Frau klagte gegen das Verbot.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart schloss sich nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Meinung der Stadt an. Das durch Rechtsverordnung erlassene Taubenfütterungsverbot sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei dazu geeignet, den Taubenbestand zu reduzieren bzw. auf niedrigem Niveau zu stabilisieren, so dass die durch eine große Zahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesundheitsgefahren wie auch Verunreinigungen und Beschädigungen von Bauwerken durch Taubenkot unterbunden werden könnten. Das Gericht verwies auch auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim (Az. 1 S 261/05) zum Verbot von Tauben füttern.

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