Unbezahlter Sonderurlaub: Regulärer Urlaubsanspruch bleibt bestehen? (Urteil 9 AZR 678/12)

Ruht ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines unbezahlten Sonderurlaubs, haben Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch, der sich im Kalenderjahr angesammelt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az. 9 AZR 678/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, nahm eine Krankenschwester vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2011 unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch. Danach bestand sie auf ihre 15 Tage Urlaub, der ihr gesetzlich zustehe. Ihr Arbeitgeber war aber der Meinung, dass er das Recht habe, ihr die Urlaubstage zu kürzen. Bei Sonderurlaub entfalle der Anspruch auf gesetzliche Urlaubstage. Die Krankenschwester beharrte aber auf ihren Standpunkt und klage vor Gericht.

Mit Erfolg, denn das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. “Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub hat, auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis”, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff. Ruht das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber seine Nebenpflichten – in diesem Fall die Gewährung des gesetzlichen Urlaubs bzw. Auszahlung des Urlaubs – trotzdem zu erfüllen.

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