Geringverdienende Studenten, die nicht gleichzeitig die Kriterien für den Bezug von Sozialleistungen wie zum Beispiel BAföG erfüllen, können nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. In diesem Fall liegt kein entsprechender Härtefall vor. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 2595/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, beantragte ein Student die Befreiung von der Rundfunkgebühr und dem seit Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitrag. Ohne eine Bescheinigung mit einzureichen, die einen Bezug von BAföG-Leistungen belegen konnte. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Befreiungsbestimmungen hätten sich auch mit dem neuen Rundfunkbeitrag nicht geändert. Deshalb habe die eingereichte Prozesskostenhilfe keinen Erfolg.

“Wer vom Rundfunkbeitrag befreit werden möchte, muss immer noch die festgeschriebenen Voraussetzungen nach dem Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfüllen, welche in diesem Fall nachweislich nicht vorliegen, da der Student auch keine BAföG-Leistungen mehr bekommt”, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.Wie die Richter feststellten, habe er zuvor zwar BAföG-Leistungen bezogen, dann aber zu lange studiert. Somit zählt er nicht mehr zum Personenkreis, bei dem die Härtefallbestimmungen angewendet werden könnten.

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