Als verbindliche ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gilt nur ein “Krankenschein”, der in der Regel dem Patienten und unter Umständen seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird. Das muss nicht unbedingt immer das dafür normalerweise vorgesehene übliche Musterblatt sein. Auf keinen Fall aber reicht ein entsprechender persönlicher Eintrag des behandelnden Arztes in seinen Praxisunterlagen aus. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden Az. L 11 KR 2003/13 B).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde einer Frau das Krankengeld verwehrt, weil sie ihrer Kasse ihre Arbeitsunfähigkeit nicht ordentlich mitgeteilt hatte. Der eingereichte Krankenschein setzte erst zu einem Zeitpunkt ein, als die Betroffene schon nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Und der Verweis auf eine entsprechende frühere Aufzeichnung des Arztes in der betreffenden Handakte war dem Versicherer nicht ausreichend.

Und das zu Recht, wie die Stuttgarter Richter betonten. “Es handelt sich hier um keine Konstellation, bei der die Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise noch rückwirkend bescheinigt werden durfte”, erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz. Zwar müsse laut Gerichtsentscheidung die gesetzlich vorgeschriebene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend durch einen Vertragsarzt erfolgen. Und der Arzt muss sich dabei auch nicht an das allgemeine übliche Formblatt halten. Seine nur in den Praxisunterlagen abgelegten eigenen Notizen allerdings haben im späteren Streitfall keine ausreichende Beweiskraft. Trotz der vom Bundessozialgericht ausdrücklich hervorgehobenen Unterscheidung zwischen der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, ihrer ärztlichen Bescheinigung und der Meldung beim Versicherungsträger besteht in allen drei Fällen der Zwang zu einer gesonderten schriftlichen und dementsprechend datierten Erklärung.

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