Stellt ein Mieter beim Auszug fest, dass er einen der Schlüssel für die Schließanlage verloren hat, so muss er die Kosten für den Austausch der gesamten Anlage übernehmen (Landgericht Heidelberg, 5 S 52/12).
Der Mieter hatte im verhandelten Fall eine Wohnung in einem Haus gemietet, in dem sich mehrere Wohneinheiten befanden. Die Türen des Hauses waren durch eine Schließanlage gesichert. Als er aus seiner Wohnung ausziehen wollte, stellte er fest, dass er einen der Schlüssel verloren hatte. Sein Vermieter stellte ihm daraufhin die Kosten für den Austausch der Schließanlage in Rechnung.
Die Klage diesbezüglich war erfolgreich. Durch die Nichtrückgabe des ihm vom Kläger überlassenen Schlüssels hat er laut ARAG seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt