Eine Hundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr für einen so genannten Listenhund ist unzulässig, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden(BVerwG, Az.: 9 C 8.13).

Die Gemeinde erhob für einen normalen Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 Euro, hingegen für einen sogenannten Listenhund eine Jahressteuer von 2.000 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter eines Rottweilers Klage – letztendlich mit Erfolg. Die Gemeinden dürften grundsätzlich eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Listenhunde erheben. Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen umschlägt, so das BVerwG.

Dies war aber im konkreten Fall gegeben, da der auf 2.000 Euro festgesetzte Steuersatz für einen Listenhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen anderen Hund belaufe. Entscheidend sei darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Listenhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteige, schreibt die ARAG-Rechtsschutzversicherung.

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