Wird bei einem Verkehrsunfall ein Notebook/Laptop  beschädigt, so haftet dafür nicht die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers, entschied das Landgericht Erfurt  (1 S 101/12).

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Verkehrsunfall das Notebook/ Laptop des Beifahrers zerstört. Der Beifahrer verlangte daraufhin von der Versicherung des Unfallverursachers Schadensersatz. Die Versicherung lehnte jedoch im Hinblick auf ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Schadensregulierung ab und bekam vom zuständigen Gericht Recht.

Ein solcher Anspruch könne sich zwar aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG ergeben. Nach einer Klausel in den AKB der Versicherung habe jedoch dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn Sachen beschädigt werden, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wurden. Versicherungsschutz besteht laut ARAG Rechtsschutzversicherung also für die Sachen, die Insassen des Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen, wie z. B. Brillen, Kleidung oder eine Brieftasche.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert