Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich nicht mehr mit der vertraglichen Regelung “Hauskatzen erlaubt” vereinbaren (LG Aurich, Az.: 1 S 275/09). Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten.

Nachdem die Mieterin der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen war, erhielt sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht.

Das  Landgericht Aurich erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen . Ein Mietverhältnis kann laut ARAG Rechtsschutzversicherung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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