Der Fahrer eines Elektrofahrrades  muss sich allein wegen eines fehlenden Fahrradhelms eine Teilschuld an einem Unfall anrechnen lassen – selbst dann, wenn er ansonsten keine Schuld am Unfall gehabt hätte, entschied das Landgericht Bonn (18 O 388/12).

Der Fall: Ein Mann hatte bei einem Händler ein sogenanntes Speed-Pedelec – ein Elektrofahrrad, das bis zu 40 km/h schnell fährt,gekauft. Während einer Fahrt platzte ihm ein Reifen, der Radler stürzte und erlitt schwere Verletzungen an Kopf und Gesicht. Die Fahrradwerkstatt, die den Schaden am Rad reparierte, teilte ihm mit, dass der Schlauch falsch montiert gewesen sein könnte. Er sei auch deswegen so leicht geplatzt, weil der Händler einen zu breiten Mantel für die dünne Felge verbaute. Daraufhin verlangte der Käufer Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Händler, der sich aber weigerte.

Rad-Händler war für Schaden eigentlich voll verantwortlich

Ein Sachverständiger bestätigte dem Landgericht Bonn die Vermutung der Fahrradwerkstatt. Die Website des Herstellers besagt, dass die Felge nicht für die breiten Reifen zugelassen waren. Laut Gericht wäre damit der beklagte Händler vollumfänglich Schuld am Unfall gewesen, wenn der Verletzte einen Helm getragen hätte.

Das hatte er aber nicht, daher müsse der verletzte Kläger die Hälfte der Schuld selbst tragen, urteilte das Landgericht Bonn. Bei Geschwindigkeiten eines “Speed-Pedelecs” bis zu 40 km/h hätte es sich dem Radler jedoch förmlich aufdrängen müssen, zu seinem eigenen Schutz einen Helm zu tragen. Dass es auch für Elektroradfahrer noch keine gesetzliche Helmpflicht gibt, entlaste den Radler nicht von seiner Eigenverantwortung, so das Landgericht Bonn.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de)

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