Wer als Mieter in der so genannten “Selbstauskunft” flunkert, riskiert die spätere Anfechtung der Wirksamkeit des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die unrichtige Beantwortung einer zulässigen Frage ist ein Kündigungsgrund, wenn die Falschangabe für den Vermieter von wesentlicher Bedeutung für die Vergabe der Wohnung war (Amtsgericht Kaufbeuren klargestellt, Az. 6 C 272/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Wohnungssuchende in der ihr vorgelegten Mieter-Selbstauskunft die Frage, ob das derzeitige Mietverhältnis “gekündigt” worden sei, mit einem klaren “Nein” beantwortet. Dies entsprach aber nicht der vollen Wahrheit. Nach einer fristlosen Kündigung hatte der aktuelle Vermieter sich zwar auf eine Verlängerung eingelassen, doch dabei der Betroffenen lediglich eine Räumungsfrist zugestanden.
“Die Tatsache, dass zuvor eine Kündigung ausgesprochen wurde, die auch weiterhin nur aufgeschoben ist, hätte also angegeben werden müssen”, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper. Ob sich das umstrittene Mietverhältnis durch die Fortsetzung des Gebrauchs möglicherweise stillschweigend verlängert hat, wie die Betroffene behauptet, spielte dabei keine Rolle. Gefragt wurde ja nicht nach der Wirksamkeit der Kündigung, sondern schlicht und einfach, ob der Wohnungssuchenden ihr derzeitiges Mietverhältnis gekündigt wurde. Und darauf ist das knappe “Nein” als Antwort offenbar unzutreffend.