Es besteht kein Anspruch auf die Einführung von Ethikunterricht als Schulfach an der Grundschule. Vielmehr entscheidet der Staat im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrags eigenverantwortlich über das Erfordernis, Ethikunterricht anzubieten. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil (Az: 9 S 2180/12).

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Zwei der Kinder besuchten die zweite und vierte Klasse einer Grundschule. Die Mutter beantragte damals beim Kultusministerium, an der Grundschule ab sofort parallel zum Religionsunterricht einen Ethikunterricht einzuführen. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. Sie habe aber ein Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Deren Benachteiligung aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei verfassungswidrig. Das Kultusministerium lehnte den Antrag ab – zu Recht.

Das Schulgesetz (SchG) bestimmt demnach zwar, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Ein subjektives Recht der Eltern wird dadurch aber nicht begründet, so die Richter. Das SchG beauftrage das Kultusministerium allein im öffentlichen Interesse, einen solchen Unterricht einzuführen. Außerdem gibt es einen gewissen Spielraum, ab wann Schüler den Ethikunterricht zu besuchen haben. Ein Anspruch auf Ethikunterricht bereits an der Grundschule ergibt sich weder aus dem im Grundgesetz verankerten Erziehungsauftrag des Staates noch aus den Vorschriften der Landesverfassung, so die ARAG.

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