Die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken sind einschließlich der Gefahren des Passivrauchens mit den Gefahren des Tabakrauchs nicht vergleichbar. Darum klagte ein Gastwirt aus Köln. Er duldete in seinem Restaurant den Gebrauch von E-Zigaretten, was die Stadt Köln erfuhr und Ordnungsmaßnahmen ankündigte.

Die Stadt war der Auffassung, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW (NiSchG) falle und in Restaurants verboten sei. Der Kläger war der Ansicht, bei dem Genuss von E-Zigaretten werde nicht geraucht, weil keine Verbrennung stattfinde. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei verfassungswidrig, die E-Zigarette sei daher im Restaurant erlaubt.

Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des Gastwirtes (VG Köln, Az.: 7 K 4612/13). Eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes «geraucht». Das Nichtraucherschutzgesetz dient außerdem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken seien demnach nicht vergleichbar. Quelle: ARAG 

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