Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Flüssigkeiten zum Verdampfen in der E-Zigarette keine Arzneimittel sind. Damit bleibt das Gericht bei seiner Einschätzung aus einem Eilbeschluss im April 2012 – und widerspricht EU-Plänen aus Brüssel, die E-Zigarette zum Arzneimittel zu erklären.

Das Oberverwaltungsgericht Münster vertritt die Meinung, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten für E-Zigaretten nicht als Arzneimittel gelten. „Es gibt keine Dosierungsanleitung, die Aromen sollen Spaß machen. Außerdem fehlt eine therapeutische Wirkung“, so das Gericht. Denn die Befriedigung der Nikotinsucht sorge nicht für eine Heilung.

Außerdem scheiterten unter anderem das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesregierung mit dem Versuch, die Verbreitung von E-Zigaretten über eine Einstufung als Arzneimittel zu beschränken (OVG Münster, Az: 13 A 2448/12, 13 A 2541/12, 13 A 1100/12).

Nach den Plänen der EU benötigen Produkte, die eine bestimmte Menge Nikotin enthalten, eine Zulassung als Arzneimittel. Elektronische Zigaretten werden dann behandelt wie Nikotin-Ersatztherapien, also Nikotin-Pflaster, Sprays oder Kaugummis, so die ARAG Rechtsschutzversicherung.

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